RS AsylGH Erkenntnis 2010/10/29 C5 266294-0/2008

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Veröffentlicht am 29.10.2010
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Rechtssatz 2

 

So können gemäß § 54 FPG Fremde ausgewiesen werden, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, gemäß § 86 Abs. 1 und 2 FPG kann gegen gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen und können sie ausgewiesen werden. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich auch, dass die Zuständigkeit dafür nur den Behörden nach dem FPG zukommt. Während also bei Fremden, die keinen Aufenthaltstitel und kein anderweitiges Aufenthaltsrecht haben, der Asylbehörde ebenso wie der Fremdenpolizeibehörde eine Zuständigkeit zur Ausweisung und auch zum Ausspruch darüber, dass die Ausweisung unzulässig sei (vgl. § 66 Abs. 3 FPG), zukommt, ist dies bei Fremden, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen, nicht der Fall. Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass die Asylbehörden keine Zuständigkeit haben, in Fällen des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 eine Ausweisung zu verfügen, selbst wenn die Vorraussetzungen nach dem FPG vorlägen; eine solche Zuständigkeit haben nur die Behörden nach dem FPG.

Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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