Rechtssatz 1
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben, die Befragungen bzw. das Ersuchen der Miliz, religiöse Musik in den Morgenstunden "leiser zu drehen", vermag keine Intensität des behördlichen Einschreitens aufzuzeigen, die eine Asylgewährung rechtfertigen würde.