Rechtssatz 2
Der Asylgerichtshof kommt zum Ergebnis, dass die Asylbehörden keine Zuständigkeit haben, in den Fällen des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 eine Ausweisung zu verfügen, selbst wenn die Vorraussetzungen nach dem FPG vorlägen; eine solche Zuständigkeit haben nur die Fremdenpolizeibehörden. Aus demselben Grund kommt der Asylbehörde in diesen Fällen aber auch keine Zuständigkeit zu, die Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen. Diese ergibt sich vielmehr aus dem Aufenthaltsrecht selbst. Der Anwendungsbereich der Regelung des § 10 Abs. 5 erster Satz AsylG 2005, wonach über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen ist, ist somit aus teleologischen und systematischen Erwägungen auf die Fälle des § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu reduzieren. Das Bundesasylamt hat daher bei Vorliegen eines nicht auf das AsylG 2005 gestützten Aufenthaltsrechtes einen Ausspruch über die Ausweisung zu unterlassen, der Asylgerichtshof hat eine allenfalls vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung lediglich ersatzlos zu beheben.