Rechtssatz 1
Einem Verfolger ist, wenn dieser mit einer Asylberechtigten verwandt ist, nicht im Rahmen des Familienverfahrens der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, da dies dem Geist des AsylG widersprechen würde. Wenn der Ehemann - wenn auch nur leichte, aber dafür regelmäßig (im Sinne von mehr als einmal) und noch nicht lange zurückliegende - Tätlichkeiten gegen die Beschwerdeführerin gesetzt hat, ist er jedenfalls als solcher Verfolger zu sehen.