Rechtssatz 1
Soweit der Genannte in seiner Beschwerde davon spricht, dass die Ausweisung rechtswidrig ergangen sei, da er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt wäre, verkennt er die Rechtslage in sofern, als eine negative Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz (sowohl in Bezug auf den Status des Asylberechtigten als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten) gemäß § 10 Abs.1 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Davon zu unterscheiden ist der in §12 leg. cit. geregelte faktische Abschiebeschutz, der dem Fremden grundsätzlich bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung zukommt. Dieser Schutz führt im Ergebnis dazu, dass der Betroffene im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Verfahrens geduldet ist und in dieser Zeit nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf. Der mit der Dauer des Verfahrens begrenzte Abschiebeschutz betrifft somit nur die Durchsetzbarkeit einer Ausweisungsentscheidung, nicht aber die Erlassung einer solchen selbst.