Rechtssatz 1
Da das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes streng zu prüfen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 8), kann die Nachlässigkeit des Bundesasylamtes bei den Ermittlungen anlässlich der Asylgewährung im Jahr 2002 dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden.
Die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 12.12.2002 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß §§ 69 Abs 3 iVm 69 Abs 1 AVG war daher mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes nicht zulässig.