Rechtssatz 1
Das in § 40 Abs. 1 AsylG 2005 statuierte Neuerungsverbot richtet sich an den Beschwerdeführer. Dieses ist nach Z 1 dieser Bestimmung insofern eingeschränkt, als der entscheidungswesentliche Sachverhalt sich nach Entscheidung des Bundesasylamtes maßgeblich geändert hat. Weiters ist das Neuerungsverbot insofern eingeschränkt, als sich dieses nicht an die Behörde bzw. den Asylgerichtshof richtet (vgl. Feßl in ZUV 4/139 sowie Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20055, K2 und K5 zu § 40 Abs. 1 AsylG 2005). Der Asylgerichtshof ist daher berechtigt, weitere Ermittlungen anzustellen bzw. durch das Bundesasylamt anstellen zu lassen und neue Beweismittel heranzuziehen.