RS AsylGH Erkenntnis 2011/02/01 C1 266863-2/2008

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Veröffentlicht am 01.02.2011
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Hoher Arbeitsaufwand und die Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof über die Amtsbeschwerde noch nicht entschieden hat, rechtfertigt keine Versäumung der Entscheidungsfrist.

Schlagworte
Devolution, Entscheidungsfrist, Fristversäumung, Verschulden
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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