Rechtssatz 2
Da Voraussetzung der Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird (bzw. nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, dass der Antrag im Asyl- ebenso wie im Refoulementpunkt abgewiesen wird), liegt auch die Voraussetzung für die Ausweisung nicht vor. Entsprechend dem oben dargelegten Konzept, nach dem eine Zurückweisung im Asylpunkt mit einer inhaltlichen Entscheidung im Refoulementpunkt verbunden werden kann (nach dem somit § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auf Fälle analog anzuwenden ist, in denen der Antrag im Asylpunkt [nicht ab-, sondern] zurückgewiesen wird), ist § 10 Abs. 1 AsylG 2005 so zu verstehen, dass Voraussetzung einer Ausweisung eine negative (abund/oder zurückweisende) Entscheidung im Asyl- ebenso wie im Refoulementpunkt ist.
Das Bundesasylamt hätte daher den vorliegenden Antrag im Asylpunkt zurückweisen müssen, während er im Refoulementpunkt noch nicht spruchreif war; eine Ausweisung kam unter diesen Umständen nicht in Frage.