Rechtssatz 1
Eine allfällige Fehlentscheidung im ersten Verfahren bezüglich des Asylpunkts dann und nur dann zu korrigieren, wenn sich im Folgeverfahren eine Änderung nur des Refoulementsachverhaltes ergeben hat, wäre unsachlich. Weiters ist zu bedenken, dass die Verfahrensgegenstände hinsichtlich des Asyls und des subsidiären Schutzes zwar ähnlich seien mögen und dass es auch zu Überschneidungen kommen kann; dennoch ist die Verbindungspflicht des § 8 Abs. 2 AsylG 2005 (wie auch jene des § 10 Abs. 1 AsylG 2005) nie so verstanden worden, dass die beiden Spruchpunkte in einem untrennbaren Zusammenhang stünden. Dies war schon bei der Rechtslage nach dem AsylG 1997 nicht anders (§ 8 AsylG 1997 in der Stanmmfassung; § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003; weiters - entsprechend § 10 Abs. 2 AsylG 2005 - § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003). Gemäß § 32 Abs. 1 erster Satz AsylG 1997 in der Stammfassung und in der Fassung BG BGBl. I 4/1999 war die Berufungsfrist hinsichtlich des Ausspruches nach § 6 AsylG 1997 (Abweisung als offensichtlich unbegründet) gegenüber der vierzehntägigen Frist des § 63 Abs. 5 AVG verkürzt; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes galt dies jedoch nicht für die Berufung gegen die mit einem solchen Ausspruch zu verbindende Feststellung im Refoulementpunkt (VwSlg. 15.803 A/2002; VwGH 19.2.2004, 2002/20/0089). Würden die Spruchpunkte asylbehördlicher Bescheide (die als Folge gesetzlicher Verbindungspflichten aufeinanderfolgen) als untrennbar miteinander verbunden angesehen, so hätte dies zur Folge, dass sie nicht unabhängig voneinander rechtskräftig werden können und dass daher etwa auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt nur dann rechtskräftig werden könnte, wenn der negative Abspruch im Asylpunkt nicht angefochten wird. Eine Anfechtung wäre danach nur möglich, wenn sie beide Punkte gemeinsam betrifft, dies hätte die weitere Folge, dass der Asylgerichtshof auch über den subsidiären Schutz in jedem Fall (dh. auch wenn er vom Bundesasylamt zuerkannt worden ist) neu zu entscheiden hätte. Soweit ersichtlich, ist eine solche Ansicht nie vertreten worden. Streng genommen, handelt es sich bei den einzelnen Spruchpunkten um einzelne Bescheide, die in einer Bescheidurkunde zusammengefasst sind (so zB zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 333 zu den Absprüchen nach den §§ 7 und 8 AsylG 1997 idF vor der AsylGNov. 2003, nach dem eine gemeinsame Bescheidurkunde nicht zwingend ist, sondern nur ein enges zeitliches Naheverhältnis zur Abweisung des Asylantrages; weiters - zu den Absprüchen nach § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 1997 idF vor der AsylGNov. 2003 - VwGH 17.10.2002, 99/20/0470, der von mehreren normativen Absprüchen spricht). Wenn die einzelnen Spruchpunkte miteinander nicht untrennbar verbunden sind, ja es sich um eigene Bescheide handelt, dann ist nicht einzusehen, warum im Verfahren über den Folgeantrag nicht unterschiedliche Sprüche miteinander kombiniert werden können sollten.