Rechtssatz 1
§ 3 Abs. 2 AsylG verlangt nicht, dass die bereits im Herkunftsstaat vorhandene Überzeugung den dortigen Behörden etwa zur Kenntnis gelangt sein muss; es genügt demnach auch eine bloß innere Überzeugung eines Antragstellers, die jedoch "nachweislich" bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss. Ein solcher "Nachweis" kann in Asylverfahren nach der GFK, in welchen regelmäßig die bloße Glaubhaftmachung von Umständen gefordert ist, nicht erst im Fall eines förmlichen Beweises gesehen werden, sondern liegt bereits im Falle einer Glaubhaftmachung vor; andernfalls würde man § 3 Abs. 2 AsylG einen GFK-widrigen Inhalt und weiters einen Normenkonflikt zu § 3 Abs. 1 AsylG unterstellen.