RS AsylGH Erkenntnis 2011/02/28 D10 414352-1/2010

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Veröffentlicht am 28.02.2011
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Während § 14 Abs 1 Z 2 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 noch einen auf die Asylerstreckung bezogenen Aberkennungstatbestand enthalten hat ("Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht."), fehlt nunmehr eine derartige Bestimmung.

 

Nach Feßl/Holzschuster (Asylgesetz 2005, 258 f) erweist sich dies insofern problematisch, als zu dem in § 34 AsylG 2005 geregelten Familienverfahren ein korrespondierender Aberkennungstatbestand nicht mehr besteht. Fällt also das schützenswerte Familienleben, das gemäß § 3 iVm § 34 AsylG Grundlage für die Gewährung von Asyl war, weg, ist keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr vorgesehen. Allerdings war bereits bisher nach der zu GZ. 2001/01/0429 ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Januar 2003 eine Aberkennung des Asylrechts nicht möglich, wenn nachträglich eine bloße Zulässigkeitsvoraussetzung der Asylerstreckung, insbesondere die Minderjährigkeit von Kindern, weggefallen ist.

 

Bei der Asylaberkennung ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 anders als bei der Zuerkennung, keine Familiengleichbehandlung vorgesehen, sodass auch die Aberkennung lediglich einzelner Familienmitglieder, bezüglich derer einer der in § 7 Abs 1 AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist, in Frage kommt (vgl. Feßl/ Holzschuster, ebendort; Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 2 zu § 7 AsylG) .

 

Ausgehend davon kann ebenso wie der im Familienverfahren erworbene auch der durch Erstreckung gewährte Status des Asylberechtigten nur solchen Familienmitgliedern aberkannt werden, bezüglich derer zum einen einer der in § 7 Abs 1 AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände verwirklicht ist bzw. zum anderen auch die sonstigen Voraussetzungen des nunmehrigen § 7 Abs. 3 AsylG 2005 - bzw. vor dessen zeitlichem Anwendungsbereich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 vor der Novelle BGBl I Nr. 122/2009 - vorliegen.

Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Asylaberkennung, Asylerstreckung, Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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