Rechtssatz 2
Wie bereits oben ausgeführt, kann der im Familienverfahren erworbene Status des Asylberechtigten nur solchen Familienmitgliedern aberkannt werden, bezüglich derer einer der in § 7 Abs 1 AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist und ist eine Familiengleichbehandlung nicht vorgesehen.
Bei dem in § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK geregelten Tatbestand war der Familienangehörige in vielen Fällen - wie auch gegenständlich - keiner auf seine Person bezogenen Verfolgung ausgesetzt, sodass auch ein späterer Wegfall nicht denkbar ist.
Feßl/Holzschuster, aaO, 259, Fn 994, vertreten diesbezüglich die Meinung, dass wohl darauf abzustellen sein wird, ob die Verfolgungsgründe hinsichtlich des Familienangehörigen, von welchem der Status des Asylberechtigten abgeleitet wurde, weggefallen sind.
Allein dieser Ansicht vermag auch der erkennende Senat zu folgen. Zwar ist im Rahmen des AsylG 2005 hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten tatsächlich eine Familiengleichbehandlung nicht vorgesehen und dem entsprechend im Anwendungsbereich des § 7 AsylG 2005 auch bei Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 eine individuelle Prüfung vorzunehmen, dem Gesetzgeber kann aber keinesfalls unterstellt werden, hierdurch den in Anwendung des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gewährten internationalen Schutz nach erfolgter Zuerkennung von dem der positiven Erledigung im Hauptverfahren zu Grunde gelegten Sachverhalt (d.h. dem eigentlichen Fluchtvorbringen und dessen Schicksal) pro futuro vollkommen losgelöst wissen zu wollen. Würde dies doch in letzter Konsequenz bedeuten, dass Art 1 Abschnitt C Z 5 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) bei im Wege des § 34 Abs 2 zuerkannter Flüchtlingseigenschaft jeglicher Anwendungsbereich fehlen würde und diesfalls eine geradezu absurd anmutende Ungleichbehandlung zwischen dem (ehemals) Verfolgten, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK des Schutzes des Aufnahmestaates verlustig ginge, und dessen (sich nur auf sein Fluchtvorbringen stützenden) Familienmitglieder erreicht wäre.