Rechtssatz 1
Aus den Materialien und auch aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Einstellung des Verfahrens nach den jeweiligen asylrechtlichen Bestimmungen lediglich das erstinstanzliche Verfahren vor Augen hatte. Da sich keine Normen für die Gegenstandslosigkeit des erlassenen Bescheides finden, bleibt dieser jedenfalls im Rechtsbestand. Daher könnte man argumentieren, dass der Ablauf der jeweiligen Frist des § 30 AsylG bzw. des § 24 AsylG 2005 nach Einstellung durch die Berufungsbehörde bzw. das Beschwerdegericht dazu führen, dass das Rechtsmittelverfahren nicht mehr fortgesetzt werden kann und gegenstandslos wird. Wäre das Verfahren aber gegenstandslos, wäre die Beschwerde erledigt und der nicht länger angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwachsen. Diese Rechtsfolge wäre dem Beschwerdeführer wohl auch zumutbar, da sowohl die Einstellung als auch die Unmöglichkeit der Fortsetzung alleine in seinem Verhalten - nämlich sich dem Verfahren nicht zu stellen - begründet wären.
Allerdings findet diese Auffassung keine Deckung im Wortsinn des Gesetzes. Angeordnet ist vielmehr - wohl aufgrund des Blickes des Gesetzgebers auf das erstinstanzliche Verfahren - lediglich die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Verfahrens. Damit ist das Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos und das Rechtsmittel nicht erledigt; für solch eine weitreichende Folge bräuchte es eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung. Immerhin deutet die Notwendigkeit der Einstellung vor der Rechtsmittelinstanz auch auf einen - noch nicht behobenen - Ermittlungsmangel im asylbehördlichen Verfahren hin, der es der zur Entscheidung über das ergriffene Rechtsmittel berufenen Instanz - trotz des zusätzlich hinzutretenden und im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigenden Umstandes der Nichtmitwirkung im Asylverfahren - verwehrt hat, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache zu entscheiden.