RS AsylGH Erkenntnis 2011/03/18 B7 418153-1/2011

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Veröffentlicht am 18.03.2011
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Rechtssatz 1

 

Aus dem behaupteten diskriminierenden Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit häufiger Kontrollen unterzogen worden sei als andere Händler auf dem Markt, allein, kann aber noch keine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität abgeleitet werden.

Schlagworte
Diskriminierung, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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