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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §53b Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P in G, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 29. April 2008, Zl. UVS 33.12-5/2008-23, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, erhobenen und zur hg. Zl. 2008/09/0196 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sieben Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils drei Tagen) verhängt und ihm die Bezahlung von Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:
"(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."
Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass einer solchen zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stünden und dass für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides einerseits auf Grund der zu zahlenden Geldstrafe und anderseits auch auf Grund der Vormerkung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG ausreichend konkret dargelegt (vgl. zu dem diesbezüglichen "Konkretisierungsgebot" den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A, und darauf hinweisend zahlreiche hg. Beschlüsse, etwa jenen vom 4. April 2006, Zl. AW 2006/09/0017), inwiefern ihn die Verpflichtung zur sofortigen Bezahlung der Geldstrafe angesichts seiner wirtschaftlichen Situation tatsächlich unverhältnismäßig hart träfe. Der durch die Geldstrafe für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil wird dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.
Die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen ergibt im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung nicht nur des wirtschaftlichen Interesses der öffentlichen Hand an der Einbringung der Geldstrafe sondern auch des in der Strafnorm zum Ausdruck gebrachten general- und spezialpräventiven öffentlichen Interesses vor dem Hintergrund der prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden konnte. Wien, am 4. März 2009
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtUnverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2008090071.A00Im RIS seit
30.09.2009Zuletzt aktualisiert am
02.10.2009