TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/14 2000/08/0221

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Veröffentlicht am 14.03.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §49 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Dr. W in Wien, vertreten durch Mag. Eva Plaz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Seidengasse 28, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 20. Dezember 2000, Zl. LGSW Abt. 10AlV/1218/56/2000/4944, betreffend Herabsetzung der Anzahl der Kontrollmeldungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2000 auf Herabsetzung der Anzahl der Kontrollmeldungen auf eine Kontrollmeldung pro Jahr gemäß § 49 Abs. 1 AlVG keine Folge gegeben.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der wesentlichen Sach- und Rechtslage den ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren, die den hg. Erkenntnissen vom 5. August 1999, Zl. 99/03/0056, und vom 20. September 2000, Zlen. 98/08/0140, 0345, 0414 und 0416, zu Grunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG genügt es daher, auf die in diesen Erkenntnissen dargestellten Entscheidungsgründe zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken, dass eine allfällige gesundheitsbedingte Unfähigkeit des Beschwerdeführers, einen ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin an einem bestimmten Tag wahrzunehmen, die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Kontrollmeldeterminen nicht berührt. Im Sinn der Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom 15. September 1999, Zlen. 99/03/0261 und 0338, konnte der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrages (statt dessen Zurückweisung wegen entschiedener Sache) auch im Beschwerdefall nicht in seinen Rechten verletzt worden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000080221.X00

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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