RS UVS Tirol 2008/12/02 2008/27/2521-4

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Veröffentlicht am 02.12.2008
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Rechtssatz

Aus den Feststellungen, insbesondere aus den Angaben des Sachverständigen, ergibt sich hingegen, dass keine dem Gesetz entsprechende Ladungssicherung bestanden hat.

 

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die scharfkantigen Teile der Ladung - insbesondere die übereinander gestapelten Paletten - die Plane zum Reißen bringen können. Aus den Lichtbildern ergibt sich auch, dass Holzkisten mit Metallbeschlägen an den Seitenkanten lediglich auf anderem Holz stehend transportiert wurden, sodass diesbezüglich ein Verrutschen und Herabfallen bzw. ebenfalls eine Beschädigung der Planen erkennbar einhergeht. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Ladung in Längsrichtung auch nach hinten mit 50 % der Gewichtskraft gesichert werden muss, sodass im gegenständlichen Fall die Ladung nur durch die Bordwände und Plane nicht ausreichend gesichert ist. Es könne auch zu einer negativen Beeinträchtigung der Fahrdynamik führen, wenn Ladungsteile ? wie im vorliegenden Fall ? verrutschen können. Aus den Lichtbildern ist erkennbar, dass die Ladung im Innenraum teilweise mit größeren Abständen voneinander und ohne jede weitere Sicherung transportiert wurde, sodass ein diesbezügliches Verrutschen und eine damit einhergehende negative Beeinträchtigung der Fahrdynamik eindeutig erkennbar ist.

 

Der Berufungswerber ist dem Sachverständigengutachten im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und haben die Angaben des Amtssachverständigen in der mündlichen Berufungsverhandlung Zweifel an den im Befund und Gutachten vom Sachverständigen aufgrund seiner diesbezüglichen Erfahrung getroffenen logischen Schlüssen nicht entstehen lassen. Insbesondere ergibt sich auch aus den Lichtbildern, dass die Ladung mit großen Zwischenräumen und ohne rutschhemmende Zwischenlagen aufeinander gestapelt war und hat auch der Meldungsleger angegeben, dass teilweise die Ladung sich schon verschoben hat. Das Gutachten des Sachverständigen war im Zusammenhalt mit den im Akt befindlichen Lichtbildern und den Angaben des Meldungslegers in sich schlüssig, wobei es aufgrund der Tatsache, dass die Ladung teilweise scharfe Kanten aufgewiesen hat, auch nicht von Bedeutung ist, welche Rückhaltekraft bzw. Reißkraft die Plane an sich hat, da schon allein die scharfen Kanten ein Reißen der Plane ermöglichen können. Da im Übrigen die erste Achse des Anhängers überladen war, wobei ein dynamisch gewogenes Gewicht von 8.800 kg auf dieser Achse festgestellt wurde, ist auch zwanglos davon auszugehen, dass in diesem Bereich ein wesentlicher Teil des Gewichts der transportierten Ladung geladen war. Da auch in diesem Bereich nicht festgestellt werden konnte, dass die Ladung dort durch irgendwelche Sicherungsmaßnahmen entsprechend gesichert worden wäre, ergibt sich daraus ebenfalls denklogisch, dass in diesem Bereich dieses Gewicht jedenfalls entsprechend verrutschen konnte, was negative Auswirkungen auf die Fahrdynamik hat.

Schlagworte
Der Sachverständige, hat, ausgeführt, dass, die scharfkantigen, Tele, der Ladung, insbesondere, die übereinander gestapelten Paletten, die Plane, zum Reißen, bringen könne, Der Berufungswerber, ist dem Sachverständigengutachten, im Übrigen, nicht auf gleicher, fachlicher Ebene, entgegengetreten, und haben, die Angaben, des, Amtssachverständigen, in der mündlichen, Berufungsverhandlung, Zweifel an den, im Befund und Gutachten, vom Sachverständigen, nicht entstehen lassen
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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