Gemäß § 28 Abs 2 TSchG muss der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für Ausstellungen von Tieren mindestens vier Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen. Diese Bestimmung, die ohne Unterschied für Einzelbewilligungen und Dauerbewilligungen gilt, verlangt somit nicht, dass im Antrag auf eine Dauerbewilligung das Datum der ersten Ausstellung bekannt gegeben werden muss. Ausschlaggebend ist bei Dauerbewilligungen (neben der angeführten Voraussetzung nach § 28 Abs 2 TSchG) alleine, dass die jeweilige Ausstellung von Tieren erst nach einer rechtskräftig erteilten Bewilligung erfolgt, sowie dass sie gemäß § 28 Abs 1 TSchG (spätestens) zwei Wochen vor dem tatsächlichen Veranstaltungstermin anzuzeigen ist. Daher stellte die Nichtbekanntgabe des Datums der ersten geplanten Tierausstellung noch keinen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG dar, der die Zurückweisung des betreffenden Antrags auf Erteilung einer Dauerbewilligung gerechtfertigt hätte. Jedoch wird dem weiteren Antragserfordernis, die Haltung der Tiere darzulegen, mit dem bloßen Verweis auf Tabellen und Vorgaben, die in den (einzuhaltenden) Verordnungen abgedruckt sind, also mit einer reinen Verweisung auf die Mindestanforderungen an die Haltung der im Antrag aufgelisteten Tiere, nicht entsprochen. Daher erfolgte mangels Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Dauerbewilligung gemäß § 13 Abs 3 AVG zu Recht.