TE UVS Steiermark 2009/01/30 20.1-6/2008

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Veröffentlicht am 30.01.2009
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Hofrat Dr. Peter Schurl über die Beschwerde des Herrn W S, vertreten durch Dr. L O, Rechtsanwalt in D, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden: Gemäß §§ 67 a Abs 1 Z 2 und 67c Abs 1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), in Verbindung mit § 35 Abs 1 StVO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl II Nr. 456/2008, dem Land Steiermark, Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, einen mit ? 887,20 bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

I. Beschwerdevorbringen - Gegenschrift Beschwerdevorbringen:

Mit Eingabe vom 02.07.2008 hat Herr W S, Unternehmer, St. St o St 144, vertreten durch Dr. L O, Rechtsanwalt in D, Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg erhoben. Im Wesentlichen und zusammengefasst wurde Folgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer sei Eigentümer des Grundstückes Nr., KG St. St o St, welches unmittelbar an die Landesstraße Nr. angrenzt. Um ein Befahren seines Grundstückes zu verhindern, habe der Beschwerdeführer unmittelbar an der Grundstücksgrenze Flussbausteine aufgelegt. Dem bescheidmäßigen Auftrag durch die belangte Behörde, diese Steine wieder zu entfernen, sei er nachgekommen. Am 20.06.2008 habe ein Verein gemeinsam mit der Gemeinde einen italienischen Abend veranstaltet. Da er selbst ein Gasthaus betreibe, habe er auf dem Gst. Nr. Tische und Bänke aufgestellt, um Speisen und Getränke anzubieten. Über Auftrag des Straßenrechtsreferenten der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg sei an diesem Tag durch die Gemeinde St. St o St ein Bauzaun entlang der Landesstraße, aber auch entlang der Grenze der Grundstücke Nr. und Nr. aufgestellt worden, sodass ein Zugang zu seinem Grundstück für Festbesucher nicht möglich gewesen wäre. Eine derartige Ausgrenzung sei im Gesetz nicht vorgesehen, sodass sich die getroffene Maßnahme als rechtswidrig erweise. Er beantragte daher, diese Amtshandlung für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit der Eingabe vom 31.7.2008 hat die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg eine Gegenschrift vorgelegt und dabei im Wesentlichen ausgeführt: Richtig sei, dass der Beschwerdeführer Flussbausteine entlang der Landesstraße Nr. aufgelegt habe und dass deren Beseitigung wegen der dadurch bestehenden Gefahr für Benutzer der Landesstraße verfügt worden sei. Diesem Auftrag sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er habe nämlich die Steine lediglich auf Paletten gelegt, wobei diese aber nur geringfügig weiter vom Fahrbahnrand entfernt waren. Am 20.06.2008 sei der zuständige Referent der Behörde vom Gemeindesekretär davon verständigt worden, dass die Steine nach wie vor an derselben Stelle gelagert würden und daher eine Gefahr für die die Landesstraße benützenden Besucher des 7. italienischen Abends, insbesondere in den Abendstunden, darstellten. Nach Rücksprache mit dem stv. Straßenmeister der Straßenmeisterei Deutschlandsberg habe der Referent der Bezirksverwaltungsbehörde dem Gemeindesekretär mitgeteilt, dass in der Straßenmeisterei Deutschlandsberg Scherengitter zur Verfügung stünden, welche zur Abholung bereit stünden. Mit diesen sollte eine Absicherung der Flussbausteine erfolgen. Es sei keineswegs der Auftrag erteilt worden, das gesamte Grundstück mit einem Bauzaun abzugrenzen. Wenn dies entgegen dem ausdrücklichen Auftrag durch Mitarbeiter der Gemeinde oder die Werbegemeinschaft, welche die Veranstaltung durchführte, erfolgt sei, liege dies nicht in der Verantwortung der belangten Behörde. Es wurde daher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Über Aufforderung der erkennenden Behörde hat auch die Gemeinde St. St ob St mit Eingabe vom 22.08.2008 eine Gegenschrift vorgelegt, in welcher sie im Wesentlichen darlegte, dass ihr Amtsleiter den Auftrag des Referenten der belangten Behörde lediglich an den Veranstalter des Festes weiter gegeben habe. Durch Bedienstete der Gemeinde sei jedenfalls der Bauzaun nicht aufgestellt worden. Die Gemeinde legte jedoch Fotos vor, denen zufolge klar zu erkennen sei, dass ein Zugang zum Grundstück jederzeit möglich war, da mit dem Bauzaun lediglich jener Bereich gesichert wurde, auf welchem die Flussbausteine lagen. II. Ermittlungsverfahren: Die erkennende Behörde hat am 27.10. und 16.12.2008 Verhandlungen durchgeführt, bei welcher der Beschwerdeführer und die Zeugen Dipl. Ing. P, K B, P B sowie Dr. H P einvernommen wurden. Auf Grund von Beschwerde und Gegenschriften, soweit sich diese nicht widersprechen, vorgelegten Fotos und insbesondere aber auf Grund des Ergebnisses der Verhandlungen ergibt sich folgende Sachverhaltsfeststellung:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr., KG St. St o S, welches unmittelbar an die Landesstraße Nr. angrenzt. Da es mit der Gemeinde St. St o St Differenzen hinsichtlich Benützung des als Verkehrsfläche ausgebildeten Grundstückes gab, hat er, um ein Befahren zu verhindern, unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur Landesstraße Flussbausteine aufgelegt. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 02.05.2008 aus Gründen der Verkehrssicherheit deren Beseitigung aufgetragen. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer jedoch nur unzureichend nachgekommen, da er die Flussbausteine lediglich auf Paletten legte, den Standort jedoch im Wesentlichen unverändert ließ. Gegen diese Lagerung der Steine beschwerten sich in der Folge mehrere Gemeindebürger, da Kinder auf diesen herum kletterten und daher die Gefahr von Verletzungen bestand. Die Werbegemeinschaft veranstaltete am 20.06.2008 den 7. italienischen Abend und wurde zu diesem Zwecke, da ca. 3000 Besucher erwartet wurden, die Landesstraße im Bereiche des Ortskerns für den Fahrzeugverkehr gesperrt. Entlang der Straße stellten mehrere Unternehmen Tische und Bänke auf und verabreichten den Gästen Speisen und Getränke. Dies tat auch der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück Nr., wobei der Veranstalterin nicht bekannt war, dass er dies beabsichtige. Am Nachmittag des 20.06. verständigte der Amtsleiter der Gemeinde St. St o St den zuständigen Referenten der belangten Behörde davon, dass entlang der Landesstraße nach wie vor Flussbausteine lägen. Dieser schlug nach Rücksprache mit der Straßenmeisterei vor, die Steine mittels Scherengitter, welche auf der Landesstraße aufzustellen wären, zu sichern. Scherengitter seien bei der Straßenmeisterei vorhanden und könnten dort abgeholt werden. Der Amtsleiter gab diesen Vorschlag an den Verein weiter. Dieser sicherte die Steine jedoch nicht mit Scherengitter, sondern mittels Bauzaun, wobei dieser nicht nur im Bereich der Landesstraße, sondern auch entlang der Zufahrt zum Baumarkt aufgestellt wurde. Auch in diesem Bereich lagen Steine. Durch das Aufstellen des Bauzaunes war ein Zugang zum und die Sicht auf das Grundstück des Beschwerdeführers ohne weiteres möglich, da durch diese Maßnahme nur ein Teil des Grundstückes, von der Landesstraße her gesehen, betroffen war. Beweiswürdigung: Einander direkt widersprechende Aussagen wurden im Verfahren nicht getroffen. Nicht geglaubt wird den Aussagen des Beschwerdeführers, der Bauzaun sei schon am Vormittag des 20.06. aufgestellt worden und zu diesem Zeitpunkt seien die Steine bereits beseitigt gewesen. Aus der glaubwürdigen und im Zusammenhang mit der Aussage des Straßenmeisters nachvollziehbaren Äußerung des Zeugen Dr. H P haben die Telefonate mit dem Amtsleiter und dem Straßenmeister erst in den späteren Nachmittagsstunden stattgefunden. Erst danach kann daher auch das Aufstellen des Bauzaunes erfolgt sein. Die Aussage, die Steine seien zu diesem Zeitpunkt bereits beseitigt gewesen, ist deshalb unglaubwürdig, da der Verein keine Veranlassung gehabt hätte, einen Teil des bereits aufgestellten Zaunes noch vor Beginn des Festes wegzuräumen. Dies ist offensichtlich deshalb geschehen, da der Beschwerdeführer zumindest die Steine im Bereich des Schutzweges weggeräumt hat. Ob er gleichzeitig auch die übrigen Steine weggeräumt hat, ist nicht anzunehmen, mag aber auch aus den unten angeführten Gründen dahin gestellt bleiben. III. Rechtliche Erwägungen: 1. Rechtzeitigkeit, Zuständigkeit und Zulässigkeit: Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 07. Juli 2008 ein, wodurch die sechswöchige Frist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ist gegeben, da die von den Organen der belangten Behörde vorgenommenen Handlungen im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurden. Zuzurechnen ist die Amtshandlung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg. Organe der Gemeinde St. St o St waren in der Angelegenheit lediglich als Übermittler von Botschaften der belangten Behörde tätig. Eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder einen Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Der Zeuge Dr. H P hat den, von der belangten Behörde als Vorschlag bezeichneten Auftrag durchaus als solchen zur Absicherung der gelagerten Steine gesehen. Wäre die Absicherung tatsächlich so, wie in der Beschwerde behauptet, erfolgt, hätte der Auftrag, auch wenn er an Dritte gerichtet war, in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist daher grundsätzlich gegeben. 2. Rechtliche Beurteilung der Beschwerde:

Gemäß § 35 Abs 1 StVO hat die Behörde, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind und durch ihre Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art ihrer Anbringung oder ihrer Anordnung geeignet sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, durch Bescheid zu verpflichten, a) die Lage oder die Art der Anbringung oder die Anordnung des Gegenstandes so zu ändern, daß die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht weiter beeinträchtigt wird, oder b) wenn eine in lit. a bezeichnete Änderung nicht ausreicht, die Gegenstände zu beseitigen. Ohne besonderen Belang für das vorliegende Verfahren ist jenes, welches die belangte Behörde vorläufig mit dem Mandatsbescheid vom 02.05.2008 abgeschlossen hat. Dies deshalb, da als Begründung für die mit diesem Bescheid verfügte Maßnahme insbesondere die Gefährdung einspuriger Verkehrsteilnehmer angenommen wurde. Es bedarf aber keines besonderen Sachverstandes um festzustellen, dass die nur grob behauenen Steine auch für den beim Fest zu erwartenden starken Fußgängerverkehr auf der Landesstraße eine erhebliche Gefährdung darstellten. Dies umso mehr, als sich tausende Besucher in einer relativ engen Zone bewegten, das Straßenstück in diesem Bereich nicht besonders ausgeleuchtet ist und sich erfahrungsgemäß mit Fortdauer der Veranstaltung auch mehr oder weniger Alkoholisierte unter den Besuchern befinden. § 35 StVO trifft für das Einschreiten der Behörde keine Unterscheidung, welcher Straßenverkehr zu schützen ist. Selbst wenn das Straßenstück für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt war, ist die belangte Behörde daher verpflichtet gewesen, Maßnahmen zum Schutz des Fußgängerverkehrs zu treffen. § 35 StVO zählt mehrere zum Ziel führende Maßnahmen an, wobei diese nicht als abschließend zu verstehen sind. Klar geht jedoch hervor, dass das gelindeste Mittel anzuwenden ist. Der belangten Behörde wäre nichts vorzuwerfen gewesen, wenn sie die unmittelbare Entfernung der Steine veranlaßt hätte, da dadurch zweifelsfrei die größte Sicherheit für die Fußgänger herbeigeführt worden wäre. Wenn sie jedoch, vermutlich auf Grund des laufenden ordentlichen Verwaltungsverfahrens ein gelinderes Mittel gewählt hat und die Absicherung der Steine von der Landesstraße her durch Scherengitter verfügt hat, überschritt sie ihre Befugnisse in keiner Weise. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich der Auftrag nicht ausdrücklich auf den Fußgängerverkehr auf der Landesstraße bezog, sondern allgemein die Absicherung der Steine gegenüber dem Fußgängerverkehr, der sich auf den Verkehrsflächen bewegte, so dass die Absicherung auch auf der Zufahrt zum Baumarkt durchgeführt wurde, liegt eine Rechtswidrigkeit nicht vor, da es sich bei dieser Zufahrt zweifelsfrei um eine Verkehrsfläche mit öffentlichen Verkehr handelt und sich die Bestimmung des § 35 StVO auch auf solche Verkehrsflächen bezieht. Dass die Behörde überhaupt veranlaßt war, diesen Auftrag zu erteilen, liegt im ausschließlichen Verschulden des Beschwerdeführers, der dem rechtswirksamen und auch vollstreckbaren Auftrag vom 02.05.2008 nicht vollständig nachgekommen ist. Wäre er diesem Auftrag nachgekommen, hätte die Behörde keine Veranlassung gehabt, die Absicherung der Steine zum Schutze der Fußgänger zu veranlassen. Der Beschwerdeführer fühlt sich dadurch in seinen Rechten verletzt, weil ein Zugang zu seinem Grundstück durch das Aufstellen des Bauzaunes nicht mehr möglich gewesen sei. Diese Behauptung ist völlig unrichtig, da die Fotodokumentation deutlich zeigt, dass der Bauzaun lediglich auf einem Teil der gemeinsamen Grundgrenze mit der Landesstraße aufgestellt wurde. Ein Zugang oder auch Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers war daher jederzeit gegeben. Der Beschwerdeführer hat selbst zugestanden, dass dieser Zugang noch vor dem Fest - offensichtlich nachdem er Steine beseitigt hat - von der Werbegemeinschaft noch dadurch vergrößert wurde, dass sie einen Teil des Zaunes beseitigt hat. Aus dem Steiermärkischen Landesstraßengesetz ist kein Recht eines Anrainers ableitbar, welches ihm den ungehinderten Zugang auf sein Grundstück über die gesamte Länge gewähren würde. Der Beschwerdeführer behauptet auch selbst nicht, dass er ein derartiges Recht besitze. Durch das Aufstellen des Bauzaunes entlang eines Teiles der gemeinsamen Grundgrenze mit der Landesstraße und der Zufahrt zum Baumarkt wurde daher in kein Recht des Beschwerdeführers eingegriffen. Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass selbst dann, wenn zum Zeitpunkt der Aufstellung des Zaunes sämtliche Steine bereits beseitigt worden wären, was ohnehin nicht gegeben war, weil auf den Fotos zumindest ein Stein an der Kreuzungsecke der Baumarktzufahrt mit der Landesstraße sichtbar ist, hätte der Auftrag der belangten Behörde nicht in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen. Deren Auftrag war, wie oben ausgeführt, klar und eindeutig auf eine Absicherung der Flussbausteine ausgerichtet. Sollte daher der veranstaltende Verein gegen diesen Auftrag verstoßen haben, indem er willkürlich einen Zaun aufgestellt hat, wäre dies ausschließlich diesem und nicht der belangten Behörde zuzuschreiben. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war abzuweisen. Die Kostenentscheidung ist Folge der abweisenden Entscheidung. Zur Vorschreibung gelangen ? 57,40 als Vorlageaufwand, ? 368,80 als Schriftsatzaufwand und ? 461,00 als Verhandlungsaufwand der belangten Behörde.

Schlagworte
Beseitigungsauftrag öffentliche Verkehrsfläche Fußgängerverkehr Gefährdung Absicherung Scherengitter Bauzaun
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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