Aus dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz ist kein Recht eines Anrainers ableitbar, welches ihm den ungehinderten Zugang auf sein Grundstück über die gesamte Länge gewähren würde. Der Beschwerdeführer, der mit der Gemeinde über die Benützung seines als Verkehrsfläche ausgebildeten Grundstückes nicht im Einvernehmen war, hatte unmittelbar an der Grundstücksgrenze entlang einer Landesstraße, auf der eine Festveranstaltung stattfinden sollte, Flussbausteine aufgelegt, um ein Befahren seines Grundstückes zu verhindern. Den behördlichen Beseitigungsauftrag nach § 35 StVO befolgte er nur unzureichend, indem er die Flussbausteine ohne wesentliche Ortsveränderung lediglich auf Paletten legte, obwohl die nur grob behauenen Steine den erwartungsgemäß starken Fußgängerverkehr während des Festes (Alkoholisierte etc) erheblich gefährdet hätten. Da behördliche Vermeidungen von Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 35 StVO auch dem Schutz des Fußgängerverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen dienen, wäre die Behörde nach dieser Bestimmung wegen der erheblichen Gefährdungsmomente sogar berechtigt gewesen, die Flussbausteine unmittelbar zu entfernen. Ihre bloße Verfügung, sie nach der Nichterfüllung des Entfernungsauftrages von der Landesstraße her durch den Veranstalter absichern zu lassen - ob nun durch Scherengitter oder durch einen Bauzaun ist ohne Relevanz - , überschritt daher als gelinderes Mittel ihre Befugnisse nach § 35 StVO in keiner Weise. Die weitere von den Flussbausteinen beeinträchtigte Zufahrt zu einem Baumarkt war ebenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche, weshalb sich der Absicherungsauftrag nach § 35 StVO auch auf diese Zufahrt beziehen hätte dürfen und der Bauzaun auch dort zu Recht errichtet wurde. Der Zugang zum Grundstück des Beschwerdeführers verblieb durchgehend offen und wurde nach der Beseitigung dort befindlicher Steine durch einen Rückbau des Zaunes noch vergrößert. In diesem Sinne bewirkte das Aufstellen eines Bauzaunes entlang jenes Teiles der gemeinsamen Grundgrenze mit der Landesstraße und der Zufahrt zum Baumarkt, auf dem sich weiterhin Flussbausteine befanden, keinen Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers, weshalb die Maßnahmenbeschwerde abzuweisen war.