D7 313315-1/2008/9E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Dr. Gollegger als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Perlinger über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2007, Zahl 05 20.808-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), in Verbindung mit § 10 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, Asyl gewährt. Gemäß
§ 12 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern unter Umgehung der Grenzkontrolle von der Slowakei kommend in das Bundesgebiet und brachte am 29.11.2005 einen Asylantrag ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 3 bis 7).
Die Beschwerdeführerin wurde am 06.12.2005 beim Bundesasylamt niederschriftlich in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Inguschisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Ausreisegründen befragt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 15 bis 27).
Am 11.06.2007 erfolgte eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 83 bis 89).
Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2007, Zahl 05 20.808-BAS, in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei und die Asylwerberin in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 105 bis 149).
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2007, Zahl
05 20.808-BAS, zugestellt am 26.06.2007, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 10.07.2007 eingelangte Beschwerde (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 153 bis 155).
Mit Schreiben vom 22.08.2007 legte die Beschwerdeführerin eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 07.09.2007 und Arztbefunde des Krankenhauses XXXX vor.
I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
Mit Schreiben der Volkshilfe, Flüchtlingsbetreuung Oberösterreich, vom 07.01.2009 langte die Kopie einer Geburtsurkunde und eines Bescheides des Sohnes der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2008, Zahl
08 09.114-BAS, war dem Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 iVm § 34 Absatz 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Gemäß
§ 3 Absatz 5 leg. cit. wurde festgestellt, dass damit dem Sohn der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Schreiben vom 02.02.2009 ersuchte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde im gegenständlichen Verfahren dahingehen zu deuten, dass sie um internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens ansuche und ihr denselben Schutz wie ihrem Sohn, XXXX, zu gewähren.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5,
§ 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf
vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem keine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde das Beschwerdeverfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugeteilt und diese hat daher dieses Verfahren gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, weiterzuführen.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
Die Beschwerdeführerin hat den Asylantrag am 29.11.2005 gestellt.
Gemäß
§ 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes und in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente.
Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.3.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Inguscheten an und ist moslemischen Glaubens.
II.3.2. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation. Dem Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2008, Zahl 08 09.114-BAS gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 34 Absatz 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, stattgegeben, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß
§ 3 Absatz 5 leg. cit. festgestellt, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.3.3. Der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 29.11.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2007, Zahl 05 20.808-BAS, in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei und die Asylwerberin in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
II.4.1. Die Person der Beschwerdeführerin (II.3.1.) konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppe beruhen auf der Sprache und den Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren.
II.4.2. Die Feststellungen zur Verwandtschaft (II.3.2.) ergeben sich aus der Vorlage einer unbedenklichen Kopie einer österreichischen Geburtsurkunde des Sohnes der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof am 07.01.2009.
II.4.3. Der Verfahrensgang im Asylverfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin (II.3.2.) ergibt sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, Zahl 08 09.114-BAS, der Verfahrensgang der Beschwerdeführerin (II.3.3) ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes, Zahl
05 20.808-BAS und des Asylgerichtshofes, Zahl D7 313315-1/2008.
II.5. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung
(Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in
Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Familienangehörige (§ 1 Z 6 AsylG) eines
Asylberechtigten;
subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit § 15) oder
Asylwerbers
stellten einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (§ 10 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt (§ 10 Abs. 3 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).
Auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 02.02.2009 und der Vorlage einer unbedenklichen Kopie einer österreichischen Geburtsurkunde des Sohnes der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof am 07.01.2009 ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Anwendung eines Familienverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, erfüllt sind. Wie bereits ausgeführt (siehe II.3.2.) wurde dem Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2008,
Zahl 08 09.114-BAS, stattgegeben, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 12 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund Asylantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.