RS UVS Steiermark 2009/02/04 30.16-167/2008

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Veröffentlicht am 04.02.2009
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Rechtssatz

Gemäß § 12 Abs 6 Stmk ParkGebG hat der Lenker dafür zu sorgen, dass ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt wird, spätestens mit Ablauf der höchstzulässigen Parkdauer entfernt wird. Somit ist wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 12 Abs 6 Stmk ParkGebG der konkrete Hinweis, wann die höchstzulässige Parkdauer im Anlassfall abgelaufen war, also ab welchem Zeitpunkt die Entfernungspflicht des Fahrzeuges bestanden hatte. Daher entspricht ein (in der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist erfolgter) Vorhalt, als Lenker das mehrspurige Kraftfahrzeug "am 9.5.2008 in der Zeit von 14:54 Uhr bis 15:08 Uhr in einer bestimmten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und nach Ablauf der höchstzulässigen Parkdauer nicht aus der Kurzparkzone entfernt zu haben", unter Bedachtnahme auf die am Tatort höchstzulässige Parkdauer von 180 Minuten nicht den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG.

Schlagworte
Kurzparkzone höchstzulässige Parkdauer Entfernungspflicht Zeitpunkt Konkretisierung Tatbestandsmerkmal
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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