TE UVS Steiermark 2009/02/04 30.16-167/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2009
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn B L, vertreten durch Mag. Ch P, Rechtsanwalt in W, T 8, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 06.11.2008, GZ: A10/1P-2969407/Hu, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 09.05.2008 in der Zeit von 14.54 Uhr bis 15.08 Uhr als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz vor dem Haus Tp 2 geparkt und dabei folgende Verwaltungsübertretung begangen: Das Fahrzeug sei nach Ablauf der höchstzulässigen Parkdauer nicht aus der Kurzparkzone entfernt worden. Wegen Verletzung des § 12 Abs 6 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006, LGBl. Nr. 37/2006 idgF wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung daher gemäß § 12 (1) leg. cit. eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von ? 45,00 verhängt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, in der im Wesentlichen eine unrichtige Tatsachenfeststellung und eine unrichtige Beweiswürdigung eingewendet wird. Eine Überschreitung der maximalen Parkdauer liege nicht vor, da das Fahrzeug innerhalb dieser Zeit vom Stellplatz wegbewegt worden sei. Es werde daher der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. Zufolge dieses Vorbringens fand am 27.01.2009 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in deren Rahmen auch die Zeugin M H gehört wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zum Beispiel nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Hiezu sind entsprechende, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG wird somit dann Rechnung getragen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 03.10.1985, Slg. NF 11894/A). Entscheidend dafür, welche Tathandlung die Behörde der Verwaltungsvorschrift unterstellt hat, ist daher die Bezeichnung im Spruch des Erkenntnisses. Die objektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung ist das vom Tatbestand erfasste, äußere menschliche Verhalten. Dieses Verhalten kann in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der zitierten Gesetzesstelle rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Umstände so genau zu umschreiben, dass 1.) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2.) die Identität der Tat (zum Beispiel nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13.06.1984, Slg NF 11.466/A). Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, dem Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu beschützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 03.10.1985, Slg NF 11.894/A). Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut: Sie haben laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorgans am 09.05.2008 in der Zeit von 14:54 Uhr bis 15:08 Uhr als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in G, vor dem Haus Tp 2 geparkt und dabei folgende Verwaltungsübertretung begangen: Das Fahrzeug wurde nach Ablauf der höchstzulässigen Parkdauer nicht aus der Kurzparkzone entfernt. Er entspricht somit aus nachstehenden Gründen nicht den obgenannten Erfordernissen des § 44a VStG. Dem Berufungswerber wurde im angefochtenen Straferkenntnis, welches im Übrigen auch außerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG erlassen wurde, die im Anlassfall, zumal keine Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben vorgehalten wurde, sechst Monate beträgt, eine Verletzung des § 12 Abs 6 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes zur Last gelegt. Nach dieser Bestimmung hat, soferne ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt wird, der Lenker dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchstzulässigen Parkdauer entfernt wird. Festzuhalten ist, dass für den verfahrensgegenständlichen Tatort grundsätzlich eine höchstzulässige Parkdauer von insgesamt drei Stunden verordnet ist. Aus dem Gesagten ergibt sich somit aber, dass ein wesentliches Spruchelement bei Vorhalt einer Verletzung des § 12 Abs 6 Steiermärkisches Parkgebührengesetz jedenfalls der konkrete Hinweis sein muss, wann im Anlassfall die höchstzulässige Parkdauer tatsächlich beendet, respektive konsumiert war, nach deren Ablauf das Fahrzeug vom Tatort zu entfernen gewesen wäre. Im Spruch der angefochtenen Entscheidung findet sich lediglich ein Hinweis auf den Beobachtungszeitraum des beeideten Aufsichtsorganes. Nach dessen Aussage in der Berufungsverhandlung vom 27.01.2009 war bezogen auf den oberwähnten Beobachtungszeitraum im Ergebnis ein an sich um 14.27 Uhr gelöster Parkschein mit einer bezahlten Parkzeit bis 17.27 Uhr im Fahrzeug. Die Anzeige bzw. Ausstellung eines Organmandates erfolgte jedoch aufgrund der Beobachtungen der Zeugin M H, die im Übrigen erstmals im Zuge ihrer Zeugeneinvernahme bei der erwähnten Verhandlung angab, dass eine von ihr am 09.05.2008 bereits um 14.23 Uhr (!) stattgefundene Vorerfassung des verfahrensgegenständlichen PKW gezeigt hat, dass in diesem auch ein Parkticket mit einer bezahlten Parkzeit bis 14.22 Uhr hinterlegt war, das Fahrzeug daher an sich schon um 14.32 Uhr vom Parkplatz entfernt hätte werden müssen, wobei jedoch ein Nachlegen eines weiteren Automatenparkscheins angesichts der zunächst (nur) für 150 Minuten entrichteten Parkgebühr grundsätzlich noch für 30 Minuten möglich gewesen wäre, um straffrei das Fahrzeug am besagten Abstellplatz stehen zu lassen und die höchstzulässige Parkdauer für diesen Bereich von 180 Minuten auszuschöpfen. Im Anlassfall hat die Zeugin unter Hinweis auf ihre Aufzeichnungen des Weiteren ausgesagt, dass sie, worauf bereits hingewiesen wurde, nach der im Verfahrensakt der belangten Behörde nicht aufscheinenden ersten Erfassung des verfahrensgegenständlichen Pkws um 14.23 Uhr angesichts des in der Folge um 14.27 Uhr gelösten und danach am Fahrzeug hinterlassenen (zweiten) Automatenparkscheins - die Lösung dieses Parkscheins und dessen Anbringung am Fahrzeug wurde von der Zeugin bemerkenswerter Weise nicht beobachtet, obgleich sie sich anhand ihrer Aufzeichnungen und Aussagen in unmittelbarer Nähe des Parkscheinautomaten bzw. des Tatortes befunden hat bzw. befunden haben muss - ihre vorerfassten Daten zunächst verworfen habe (!) und erst (wieder) tätig wurde, als sie im Beobachtungszeitraum von 14.54 Uhr bis 15.08 Uhr die letztendlich unter Tatbestand 06 zur Anzeige gebrachten Feststellungen traf. Ungeachtet der in dieser Form nur schwer nachvollziehbaren Vorgangsweise der Zeugin sowie der im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholten, an sich überaus unglaubwürdigen Rechtfertigung des Berufungswerbers, wonach das Fahrzeug zwischen 14.23 Uhr und 14.54 Uhr (!) vom Abstellplatz wegbewegt worden sei, ergibt sich für die erkennende Behörde im Sinne der zitierten gesetzlichen Vorschriften, dass dem Berufungswerber zumindest unter Angabe einer konkreten Uhrzeit vorgehalten hätte werden müssen, wann die für den verfahrensgegenständlichen Parkvorgang höchstzulässige Parkdauer abgelaufen und somit allenfalls ein Verstoß gegen § 12 Abs 6 Steiermärkisches Parkgebührengesetz verwirklicht worden ist, was offenkundig innerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG jedoch nicht geschehen ist. Der Ordnung halber ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass selbst aus den in relevanter Hinsicht undifferenziert gebliebenen Hinweisen in der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die wie bereits erwähnt außerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG erlassen wurde, auf die Vermerke in der Konkretisierung der Anzeige nicht hervorgeht, wann die höchstzulässige Parkdauer konkret abgelaufen ist. Ein derartiger Hinweis wäre auch angesichts der Tatsache erforderlich gewesen, dass das beeidete Aufsichtsorgan entgegen den diesbezüglichen Feststellungen auf Seite 3 der bekämpften Entscheidung nicht bestätigen konnte, dass das verfahrensgegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug ununterbrochen fünf Stunden und 30 Minuten an ein und demselben Platz geparkt war. Aus der dem Berufungswerber im Spruch der angefochtenen Entscheidung vorgeworfenen Übertretung ergibt sich nach Ansicht der erkennenden Behörde mangels fehlender Ausführungen nämlich keinesfalls, dass diese nach einer offenbar zunächst bis 14.22 Uhr bezahlten Parkzeit, die (noch) bis 14.52 Uhr - eine zeitgerechte Entrichtung vorausgesetzt - verlängert werden hätte können, um die höchstzulässige Parkdauer von 180 Minuten auszuschöpfen, sein Fahrzeug nicht nach Ablauf der höchstzulässigen Parkdauer aus der Kurzparkzone entfernt hat, die im Anlassfall um 14.52 Uhr endete. Aus den dargestellten rechtlichen Erwägungen entspricht der Spruch der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde somit nicht den obgenannten Erfordernissen des § 44a VStG im Hinblick auf die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verletzung des § 12 Abs 6 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes. Da überdies hinsichtlich der fehlenden bzw. mangelhaften Umschreibung des Sachverhaltes bereits Verfolgungsverjährung im Sinne der §§ 31 und 32 VStG eingetreten ist, war der Berufungsbehörde eine Verbesserung des Spruches verwehrt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.03.1984, 83/02/0159; 22.02.1994, 91/07/0009 uva) darf dem Berufungswerber nämlich nach Ablauf der Verjährungsfrist kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt werden. Änderungen der rechtlichen Qualifikation sind hingegen auch außerhalb dieser Frist zulässig. Es war daher der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Berufungswerber eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; die Anberaumung einer Fortsetzungsverhandlung konnte aufgrund dieser Feststellungen und deren rechtlicher Beurteilung daher entfallen.

Schlagworte
Kurzparkzone höchstzulässige Parkdauer Entfernungspflicht Zeitpunkt Konkretisierung Tatbestandsmerkmal
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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