RS Vwgh 2009/3/5 2007/16/0142

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Veröffentlicht am 05.03.2009
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §311 Abs1;

Rechtssatz

Die Worte "ohne unnötigen Aufschub" in § 311 Abs. 1 BAO bedeuten unter anderem, dass die Behörde mit ihrer Entscheidung nicht grundlos zuwarten darf (siehe z.B. Ritz, BAO-Kommentar3 Rz 5 zu § 311 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007160142.X01

Im RIS seit

08.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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