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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §25;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, nach einer in einer näher angeführten Stelle des Schrifttums "unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR wiedergegebenen Rechtsauffassung" handle es sich bei der durch einen verdeckten Ermittler bewirkten Tatprovokation um einen Strafausschließungsgrund. Demgegenüber hat der OGH aber mit Urteil vom 11. Jänner 2005, 11 Os 126/04, unter Verweis auf die Vorjudikatur mit eingehender Begründung die Ansicht vertreten, dass im Vorliegen einer Tatprovokation kein materieller Straflosigkeitsgrund für die provozierte Straftat abzuleiten sei (vgl. auch die Anmerkung von Pilnacek zu diesem Urteil in JBl 2005/8, 531 ff; Ratz, Grundrechte in der Strafjudikatur des OGH in ÖJZ 2006/8, 318 ff, insbesondere 323f; derselbe, Zur Bedeutung der Entscheidungen des EGMR in der Praxis des OGH in RZ 2007, 166 ff, insbesondere 168f; kritisch Schwaighofer, Fairness und Gerechtigkeit im Strafverfahren in FS für Miklau (2006), 511 ff, insbesondere 519 ff). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die vorliegende Beschwerde, deren Begründung sich diesbezüglich auf den Verweis auf eine Schrifttumsstelle vor dem erwähnten Urteil des OGH beschränkt, nicht veranlasst, für den Bereich der in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zu ahndenden Finanzvergehen von den Erwägungen im erwähnten Urteil des OGH abzuweichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007160064.X02Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
22.07.2009