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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §891;Rechtssatz
§ 237 BAO stellt keine allgemeine Grundlage dafür dar, das wirtschaftliche Risiko eines von mehreren Gesamtschuldnern, das im Verlust seiner Regressmöglichkeit zufolge der Insolvenz eines Mitschuldners gelegen ist, auf den Abgabengläubiger zu überwälzen. Das Wesen einer Gesamtschuld besteht in einer besonders starken Absicherung des Gläubigers (hier des Abgabengläubigers)(vgl Ritz BAO-Kommentar3 Rz 2 Abs 2 zu § 6 BAO; Perner in Klang, Kommentar3 Rz 23 zu § 891 ABGB; Gschnitzer in Klang, Kommentar2 IV/1, 298 Abs 1; P. Bydlinski in Koziol/P.Bydlinski/Bollenberger, Kurzkomm2, Rz 1 zu § 891 ABGB). Der Gläubiger wird damit in die Lage versetzt, insbesondere unabhängig vom Leistungsvermögen eines von mehreren Gesamtschuldnern sich an den bzw. die anderen Gesamtschuldner zu halten (siehe dazu insbesondere die Ausführungen von Ritz BAO-Kommentar3 Rz 2 Abs. 2 zu § 6 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007160142.X03Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013