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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §200 Abs1;Rechtssatz
§ 200 Abs. 1 Satz 1 BAO bedeutet zwar nicht, dass es der Behörde schlechthin anheim gestellt ist, ob ein Bescheid vorläufig oder endgültig ergehen soll, besagt aber, dass dann, wenn die gesetzlich normierten Voraussetzungen der zitierten Gesetzesstelle vorliegen, es im freien Ermessen der Behörde steht, zunächst einen vorläufigen Bescheid zu erlassen (siehe dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1989, Zl. 87/13/0188) oder nicht. Keinesfalls aber steht einer antragstellenden Partei auch bei Zutreffen aller Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 BAO ein unbedingter Rechtsanspruch auf Erlassung eines vorläufigen Bescheides zu (vgl. dazu das von Ritz BAO-Kommentar3 Rz 6 zu § 200 BAO zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1991, Zl. 90/16/0069). Liegen an sich die Voraussetzungen für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides vor, dann bietet der gesetzliche Ermessensspielraum der Behörde immerhin die Möglichkeit, frei zu entscheiden, ob sie sofort einen vorläufigen Bescheid erlässt oder aber ob sie mit der Bescheiderlassung formlos bis zur Beseitigung der Ungewissheiten zuwartet (siehe dazu Stoll BAO-Kommentar II 2109 Abs. 3 letzter Satz).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007160142.X02Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013