RS Vwgh 2009/3/5 2008/16/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2009
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/16/0057 E 30. April 2003 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Dann, wenn in einem Vergleich synallagmatische Verpflichtungen begründet werden, ist die Gegenleistung in die Gebührenbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. [Hier: Es waren die von der Beschwerdeführerin als Werkunternehmer (Generalunternehmer) eingeklagte restliche Werklohnforderung einerseits und die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin als Generalunternehmer zur Errichtung des vertragsgegenständlichen Gebäudes andererseits als die synallagmatisch verknüpften Leistungen aus dem Werkvertrag anzusehen. Die in den Vergleich unter Punkt 2 aufgenommene Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Vertragsstrafsumme steht zu der im Vergleichspunkt 1 genannten restlichen Werklohnsumme nicht im Verhältnis einer synallagmatischen Leistungspflicht, weil eine gemäß § 1336 ABGB vereinbarte Vertragsstrafsumme ein im Wege der Parteivereinbarung pauschalierter Schadenersatz ist, und zwar im vorliegenden Fall für einen offenbar beim Werkbesteller eingetretenen und von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Verspätungsschaden.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008160122.X02

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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