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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §138;Rechtssatz
Soweit sich der Beschwerdeführer in dem durch § 138 FinStrG gewährleisteten Recht "auf gesetzkonforme Ausgestaltung des Spruches" verletzt erachtet, bezeichnet der Beschwerdeführer insoweit nicht bestimmt ein Recht, in dem er verletzt werden könnte. Ein abstraktes Recht auf eine richtige Gesetzesanwendung besteht nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, 2000/14/0185, und Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 71).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007160064.X01Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
22.07.2009