RS Vwgh 2009/3/5 2007/16/0084

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Veröffentlicht am 05.03.2009
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188;
BAO §246 Abs1;
BAO §273;
LAO Wr 1962 §192;
LAO Wr 1962 §208;

Rechtssatz

Zur Erhebung der Berufung gegen den an die Beschwerdeführerin, eine KG, gerichteten Bescheid des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung von Dienstgeberabgabe wäre diese berechtigt gewesen. Der die Berufung im eigenen Namen und keineswegs in Vertretung der KG erhebende Komplementär der Beschwerdeführerin war zur Erhebung der Berufung nicht berechtigt (vgl. das zur Umsatz- und Gewerbesteuer ergangene hg. Erkenntnis vom 27. April 1994, Zl. 92/13/0016; anders etwa bei an eine KG gerichteten Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO). Dessen Berufung wäre zurückzuweisen gewesen (§ 208 WAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007160084.X02

Im RIS seit

08.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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