RS OGH 2009/2/24 8Ra13/09d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
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Norm

ASGG §37
ASGG §50
ASGG §51

Rechtssatz

1. In der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit kann implizit auch die Geltendmachung eines Besetzungsmangels iSd § 37 Abs 1 ASGG liegen.

2. Die Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen eines Handelsvertreters begründet dann keine Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes mit der entsprechenden Besetzung, wenn der klagende Handelsvertreter als rechtlich und wirtschaftlich selbstständig zu qualifizieren ist.

3. Beim Zusammenfallen der anspruchsbegründeten mit den besetzungsrelevanten Umständen ist die Möglichkeit des Beklagten eingeschränkt, Prozesseinreden geltend zu machen. Das Gericht kann sich bei diesen sog „doppelrelevanten" Tatsachen nicht auf Feststellungen stützen, die von den Sachverhaltsbehauptungen des Klägers abweichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000447

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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