Norm
ASGG §37Rechtssatz
1. In der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit kann implizit auch die Geltendmachung eines Besetzungsmangels iSd § 37 Abs 1 ASGG liegen.
2. Die Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen eines Handelsvertreters begründet dann keine Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes mit der entsprechenden Besetzung, wenn der klagende Handelsvertreter als rechtlich und wirtschaftlich selbstständig zu qualifizieren ist.
3. Beim Zusammenfallen der anspruchsbegründeten mit den besetzungsrelevanten Umständen ist die Möglichkeit des Beklagten eingeschränkt, Prozesseinreden geltend zu machen. Das Gericht kann sich bei diesen sog „doppelrelevanten" Tatsachen nicht auf Feststellungen stützen, die von den Sachverhaltsbehauptungen des Klägers abweichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000447Zuletzt aktualisiert am
21.07.2009