TE AsylGH Erkenntnis 2009/03/10 A12 228300-0/2008

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Veröffentlicht am 10.03.2009
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Spruch

A12 228.300-0/2008/10E

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. A. Huber als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2002, FZ. 0129.170-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2009 zu Recht erkannt:

 

I.

 

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen.

 

II.

 

Gemäß § 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Nigeria zulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der nach eigener unbelegter Angabe am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte am 13.12.2001 die Asylgewährung und wurde er in der Folge am 07.03.2002 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

 

Hiebei gab er unter anderem zu seinen Familienangehörigen befragt an, dass seine Schwester namens XXXX "vor Jahren verstorben" sei, des Weiteren sagte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, dass er sein Herkunftsdorf wegen der herrschenden Kämpfe zwischen den Bewohnern der Agulari und Umulari verlassen habe. Es sei immer wieder zu Kampfhandlungen gekommen, wobei die Familie des Antragstellers habe in den Busch flüchten müssen. Man habe von ihm selbst in einem bestimmten Alter erwartet, sich an den Kämpfen zu beteiligen, was er jedoch abgelehnt habe. Aus diesem Grunde habe ihn seine Mutter aufgefordert zu gehen, weil sie nicht gewollt habe, dass er getötet werde. Grund für die erfolgten Kampfhandlungen seien Landstreitigkeiten zwischen beiden Gemeinden bzw. Volksgruppen gewesen. (AS 35 ff und 69 ff des Aktes des Bundesasylamtes)

 

Das detaillierte Vorbringen des Antragstellers zu seinen Antragsgründen wurde bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2002, FZ. 0129.170-BAW, wiedergegeben.

 

Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 23.04.2002, Zl. 0129.170-BAW abgewiesen und unter einem festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde (vormals "Berufung") erhoben.

 

In der Folge wurde am 06.03.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 67 d AVG vor dem Asylgerichtshof (als nunmehr zuständiger Rechtsmittelbehörde) durchgeführt, wobei der Antragsteller auf Befragen angab, dass es "ständig Kämpfe" gegeben und er schon viele "schreckliche Sachen" gesehen habe. Zu den Todesumständen seiner Schwester gab der Antragsteller zentral zu Protokoll, dass seine Mutter sowie seine Schwester gemeinsam mit ihm auf dem Weg zur Farm gewesen und im Dorf sehr viele Sachen zerstört worden seien bzw. sei man ihnen nachgelaufen; "sie" hätten dann geschossen und sofort seine Schwester getroffen und habe er dies selbst gesehen. Nach diesem Vorfall sei er weggelaufen und berichtete der Antragsteller sodann im Weiteren, dass er sich zum XXXX begeben und in der Folge das Land verlassen habe.

 

Der Antragsteller wurde - im Beisein einer seinerseits beigezogenen, der Verhandlung beiwohnenden Vertrauensperson - im Detail über die Wichtigkeit einer detaillierten und substantiellen Aussage vor der Beschwerdeinstanz hingewiesen.

 

Beweiswürdigung:

 

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

 

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens hervorzuheben, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

 

Diesen Anforderungen werden die Angaben des Asylwerbers nicht gerecht:

 

Zunächst ist anzumerken, dass sich der Asylwerber vor beiden Instanzen im Rahmen der Darlegung seiner Fluchtgründe auf die Erzählung einer bloßen Rahmengeschichte beschränkte, er allerdings detaillierte Handlungsabläufe - welche gerade für die Wiedergabe persönlich erlebter Umstände kennzeichnend sind - nicht schildern konnte. Seine Angaben zur Fluchtgeschichte erschöpfen sich in einer bloßen Aneinanderreihung von Stehsätzen, sodass schon aufgrund der knappen Schilderung des konkreten Bedrohungsszenarios der Eindruck entsteht, dass seine gesamten Angaben lediglich ein erfundenes Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt darstellen.

 

Hinzu tritt, dass der Antragsteller im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 06.03.2009 den Todeszeitpunkt bzw. die Todesumstände seiner Schwester in einem unmittelbaren zeitlichen Kontext zum Verlassen seines Herkunftslandes im Jahre 2001 darstellte und berichtete der Antragsteller in einzig schlüssig Weise, dass seine Schwester auf dem Weg zur Farm von unbekannten Tätern bzw. die Familie verfolgenden Privatpersonen durch Schüsse getötet worden sein, woraufhin er sich (unmittelbar) nach XXXX und in weiterer Folge das Land verlassend nach Europa begeben habe.

 

Vor der Behörde erster Instanz hatte der Antragsteller zu seinen familiären Verhältnissen befragt angegeben, dass seine Schwester bereits "vor Jahren" (sic) verstorben sei. Zu seiner familiären Situation gab der Antragsteller im Rahmen der Beschwerdeverhandlung überdies an anderer Stelle an, dass seine Schwester bereits verstorben sei, als er noch "sehr klein" gewesen sei, was sich gänzlich nicht zu seinen weiteren Angaben zu seinen Fluchtmotiven bzw. dem genauen Hergang der Ereignisse, welche letztlich zu seiner Fluchtmotivation geführt haben, in Einklang bringen lässt. Allein die krasse Divergenz der diesbezüglichen Angaben erschüttert die Glaubhaftigkeit der Fluchtangaben des Antragstellers sowie seine persönliche Glaubwürdigkeit schwer.

 

Hinzu tritt, dass der Antragsteller vor der Behörde erster Instanz als zentralen Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates Nigeria angegeben hatte, dass man ihn aufgefordert habe, sich an den Kämpfen zwischen verfeindeten Volksgruppen zu beteiligen, was er jedoch abgelehnt hätte. Allein aus der Divergenz der diesbezüglichen Motivation bzw. dem Anlass und den dahinterstehenden Gründen das Land zu verlassen, zeigt sich ein grob unterschiedlicher Aussagestand, was weiterhin die persönliche Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit des Antragstellers schwer beeinträchtigt.

 

Letztlich tritt hinzu, dass es dem Antragsteller im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof in keinster Weise gelungen ist, die Behörde vom Wahrheitsgehalt seiner Angaben durch substantielle und detaillierte Aussagen seinerseits zu überzeugen.

 

So war der Antragsteller bei Weitem nicht in der Lage, eine klare Chronologie der Ereignisse offen zu legen und verharrte er auf konstruktive Nachfrage sowohl des vorsitzenden als auch des beisitzenden Richters in einsilbigen Aussagen; ebenso vermochte der Antragsteller trotz eingehender Belehrung und Aufforderung genaue Detailumstände bzw. die Entwicklung der Situation lediglich in knappen unzusammenhängenden und in sich unlogischen Aussagen zu schildern.

 

Zur Verdeutlichung sei an dieser Stelle ein Auszug des Verhandlungsprotokolls vom 06.03.2009 wiedergegeben:

 

(...)

 

"BF: Seit meiner Kindheit gab es bei uns immer Kämpfe. Ich habe dabei auch meinen Vater verloren. Wir haben nicht gut gelebt. Ich habe viele Tote gesehen.

 

VR:: Erzählen Sie nun genau über die Einzelereignisse, die zu Ihrer Ausreisemotivation geführt haben!

 

BF: Wir waren damals auf der Farm. Auf dem Weg nach Hause haben wir viele Tote gesehen. Wir waren nicht glücklich. Wir haben ständig Kämpfe gesehen. Ich habe keinen Vater, keine Schwester, keinen Bruder mehr. Schon in meiner Kindheit habe ich sehr viele schreckliche Sachen gesehen.

 

(...)

 

VR: Erzählen Sie mir über die genauen Umstände.

 

BF: Wir waren auf dem Weg zur Farm. Im Dorf wurden sehr viele Sachen zerstört. Sie sind uns nachgelaufen. Sie haben dann geschossen und sofort meine Schwester getroffen. Ich habe das selbst gesehen.

 

(...)

 

Meine Mutter hat geweint und sie hat mir gesagt, ich soll mein Leben retten.

 

Ich habe mich einer Gruppe junger Leute angeschlossen. Die Leute sind immer weggelaufen, ich aber nicht. Erst seit diesem Vorfall bin ich auch weggelaufen.

 

(...).

 

Wir sind zum XXXX gegangen.

 

(...)

 

Ich habe einen besseren Weg für mein Leben gesucht."

 

Trotz umfassender Belehrung über die Wichtigkeit einer substantiellen und detaillierten Aussage sah sich der Antragsteller nicht gehalten oder in der Lage in eine in die Tiefe gehende Erzählung aus subjektiver Wahrnehmungsperspektive einzutreten und so der erkennenden Behörde die Möglichkeit der Nachvollziehbarkeit zu bieten:

 

Einerseits vermochte er weder ein logisches Kontinuum hinsichtlich seiner Reisebewegung zu bieten, noch andererseits konnte er seine Erlebnisse in lebendiger und plastischer Weise darstellen. So war es dem Antragsteller nicht möglich, seine behaupteten Fluchtmotive - einerseits die an ihn ergangene Aufforderung "mitzukämpfen" bzw. andererseits die Ermordung seiner Schwester und seine unmittelbare darauf basierende Flucht - näher zu erklären, noch konnte er beispielsweise zur genauen Dauer seiner Reisebewegung von seinem Herkunftsort zur Stadt XXXX auch nur ungefähre Zeit- oder Wegangaben machen. So sagte er etwa aus:

 

(...)

 

VR: Wie lange ist der Weg nach XXXX?

 

BF: Das weiß ich nicht.

 

VR: Das müssen Sie wissen. Etwa von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang.

 

BF: Ich habe das vergessen, das weiß ich nicht. Ich weiß es wirklich nicht.

 

(...)

 

Hiezu wird ausgeführt, dass gemäß Google-Maps die Entfernung zwischen XXXX und XXXX etwa 25 bis 30 km beträgt und wäre es dem Antragsteller diesbezüglich auch trotz seines angegebenen vormaligen jugendlichen Alters jedenfalls zumutbar, sich diesbezüglich im Einzelnen zu erklären, also zumindest anzugeben, ob er mehrere Stunden, einen Tag oder allenfalls mehrere Tage mit mehreren Ruhepausen und Unterbrechungen, für diese Reisebewegung gebraucht hat.

 

Nicht wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom Antragsteller genaue Daten oder Zeitangaben erfragt, was jedenfalls bei einer Gesamtsicht und der Tatsache, dass die vom Antragsteller relevierten Ereignisse weiter in der Vergangenheit liegen nicht tunlich war.

 

Ergänzend ist hiezu anzuführen, dass auch jene vom Antragsteller im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches ausgeführten Geschehnisse jegliche substantielle Dichtheit fehlen lassen, bzw. es ihm in keinster Weise gelungen ist, persönliche Komponenten in die Darlegung der Umstände im Herkunftsland einzubringen.

 

Die genaue Analyse der getätigten Angaben des Antragstellers vor beiden Instanzen des Verfahrens zeigt mit Eindeutigkeit, dass der Antragsteller sich jeweils einer unterschiedlichen Abaufhandlung bediente.

 

Die Tatsache der zutage getretenen groben Unstimmigkeiten bzw. Divergenzen in den Angaben des Antragstellers einhergehend mit der Tatsache, dass der Antragsteller auch im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches lediglich eine oberflächliche Rahmengeschichte zu erstatten imstande war, verhält zu dem zwingenden Schluss, dass dem gesamten Vorbringen des Antragstellers zu seiner Ausreise- bzw. Asylantragsmotivation jegliche Glaubhaftigkeit und seiner Person jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen ist.

 

Dem Antragsteller ist es sohin aus den genannten Gründen nicht möglich gewesen, eine behauptete Bedrohungssituation in einem glaubhaften Lichte erscheinen zu lassen weshalb auch kein diesbezüglicher positiver Sachverhalt festzustellen war.

 

Positiv festgestellt wird, dass in Nigeria derzeit keinerlei exzeptionelle Gefährdungssituation vorliegt, das gleichsam jede Person in eine unzumutbare Notsituation geraten würde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gem. § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof mit der Maßgabe weiterzuführen, dass Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen haben.

 

Gem. § 75 Abs. 1, erster Satz, AsylG 2005 (Übergangsbestimmung) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG sind die §§ 8, 15, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und

 

Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, anzuwenden.

 

Dies gilt jedoch - bei verfassungskonformer Interpretation - nur für Verfahren hinsichtlich derer bereits das Bundesasylamt § 44 Abs. 3 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 angewendet hat.

 

Gem. § 124 Abs. 2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Da im gegenständlichen Verfahren die positive Erkennung eines glaubhaften Sachsubstrates ein Essentiale bildet und den Angaben des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen jegliche Glaubhaftigkeit entbehrt, konnte sohin seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht festgestellt werden.

 

Gemäß § 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 hat die Behörde, im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung,

 

Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 AsylG 1997 verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der

 

Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.

 

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.6.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).

 

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Asylwerber jedoch nicht gelungen. Diesbezüglich wird auf obige Beweiswürdigung verwiesen.

 

Dass der Beschwerdeführer bei Rückführung nach seinem Herkunftsstaat in eine außergewöhnliche unzumutbare Situation unter Gefährdung seiner vitalen Interessen geraten würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.

 

Eine Ausweisung im Sinne des § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 war in verfassungskonformer Auslegung von § 8 Abs. 2 AsylG iVm § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 nicht auszusprechen. Dies im Hinblick darauf, dass mit erstinstanzlichem Bescheid der damaligen Rechtslage entsprechend keine Ausweisung verfügt wurde.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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