A1 308.181-1/2008/10E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2006, Zl. 05 11.087-BAG, Spruchpunkt II. und III. betreffend, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2009 zu Recht erkannt:
I. Gemäß §§ 8, 10 Abs. 3 AsylG 1997 idgF wird festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX nach Nigeria nicht zulässig ist.
II. Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.02.2010 erteilt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.7.2005 die Gewährung von Asyl.
Vor dem Bundesasylamt wurde die Beschwerdeführerin am 29.7.2005 und am 10.11.2006 niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 15.11.2006, Zl. 05 11.087-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG (Spruchpunkt I.) ab, erklärte gleichzeitig ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt III.).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Am 12.2.2009 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung statt.
II. Dem Erkenntnis liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Sachverhaltsfeststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist die Lebensgefährtin von XXXX und die Mutter von XXXX.
Der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, wurde mit Erkenntnis vom 12.2.2009 subsidiärer Schutz zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 11.2.2010 erteilt.
Die Beschwerdeführerin hielt in der Verhandlung vom 12.2.2009 ihre ursprünglichen Fluchtgründe und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides nicht mehr aufrecht. Spruchpunkt I. des angefochtenen des Bescheides ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Beweiswürdigung:
Das Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter XXXX ergibt sich insbesondere aus der Geburtsurkunde der Tochter. Der Tochter der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung vom 12.2.2009 mit Erkenntnis GZ: A1 308175-1/2008 vom 12.2.2009 subsidiärer Schutz gewährt und eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.2.2010 erteilt.
An dem Bestehen der Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und XXXXbestehen insofern keine Zweifel, zumal ein gemeinsamer Haushalt besteht und der Vater des am XXXX geborenen zweiten Kindes der Beschwerdeführerin, XXXX, ebenfalls XXXX ist.
Die Beschwerdeführerin hielt ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides und damit ihre ursprünglichen Fluchtgründe im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht weiterhin aufrecht. Damit ist die erstinstanzliche negative Entscheidung über den Asylantrag in Rechtskraft erwachsen.
Rechtlich folgt:
Anzuwenden war gegenständlich gemäß §75 Abs1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 2008/4, in Verbindung mit §44 Abs1 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 das AsylG in der Fassung BGBl. I 2003/101, da die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gewährung von Asyl am 25.7.2005 gestellt hat.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.
In der Sache selbst:
Da es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Familienangehörigen (§ 1 Z 6 AsylG 1997, BGBl I Nr. 101/2003), nämlich die Mutter von XXXX handelt, in deren Verfahren GZ: A1 308.175-1/2008 der erstinstanzliche Bescheid in Bezug auf die Frage der Abschiebungszulässigkeit behoben wurde, ergibt sich als Konsequenz für das gegenständliche Verfahren aus § 10 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl I Nr. 101/2003, dass einem Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten der gleiche Schutzumfang zu gewähren ist. Somit war im gegenständlichen Fall aufgrund der Tochter der Beschwerdeführerin, welcher mit heutigem Tag der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, der Beschwerdeführerin der gleiche Schutzumfang einzuräumen.
Die ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe wurden von der Beschwerdeführerin nicht mehr aufrecht gehalten daher haben sich keine eigenen Fluchtgründe im Sinne der GFK ergeben.
Gemäß § 8 Abs 3 AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) rechtskräftig abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
Gemäß § 15 Abs 2 AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit.
Der Tochter der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis GZ: A1 308175-1/2008 vom 12.2.2009 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.2.2010 erteilt und war daher der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung im selben Ausmaß zu erteilen.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.