RS Vwgh 2009/2/27 2008/17/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2009
beobachten
merken

Index

E3R E03102000
E3R E03600500
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
55 Wirtschaftslenkung

Norm

31985R2220 Sicherheiten landwirtschaftliche Erzeugnisse Art22;
32000R1291 Vorausfestsetzungsbescheinigung landw Erzeugnisse Art33 Abs2 lita;
32000R1291 Vorausfestsetzungsbescheinigung landw Erzeugnisse Art35 Abs4 litd;
B-VG Art139 Abs6;
MOG Lizenzen Marktordnungswaren 2002 §9;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit der Lizenzverordnung hätte die beschwerdeführende Partei den zusätzlichen Nachweis im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 durch das Exemplar 3 der zollamtlichen Ausfuhranmeldung mit dem Vermerk der Ausgangszollstelle über die Bescheinigung des Ausganges aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder im Fall der Bahnverfrachtung im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages das Exemplar 3 der zollamtlichen Ausfuhranmeldung mit dem Vermerk der Österreichischen Bundesbahnen über die Bescheinigung des Ausganges aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu erbringen gehabt bzw. erbringen können. Auf Grund der innerstaatlichen Rechtslage - der vorliegende Fall war der "Anlassfall" für die Aufhebung des § 9 der Lizenzverordnung - war jedoch diese Bestimmung auf die beschwerdeführende Partei nicht anzuwenden. Demzufolge war aber auch die beschwerdeführende Partei mangels entsprechender Regelung durch Österreich als Mitgliedstaat der EU nicht in der Lage, den in Art. 33 der genannten Verordnung vorgesehenen Nachweis zu erbringen. Dies bedeutet aber weiters, dass die Behörden, schon auf Grund des innerstaatlichen Verfahrensrechtes, vor dem Ausspruch über den Verfall der Sicherheiten Erhebungen über die Ausfuhr anzustellen gehabt hätten (vgl. insoferne auch Art. 35 Abs. 4 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000). Derartige Erhebungen würden - infolge der innerstaatlichen Beschränkung auf den vorliegenden "Anlassfall" - auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Behörden führen. Da nach Art. 33 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der nach dieser Bestimmung zu erbringende zusätzliche Nachweis im Ermessen des betreffenden Mitgliedstaates liegt, spricht das anzuwendende Gemeinschaftsrecht nicht dagegen, zumindest bei besonderen Fallkonstellationen - wie hier - wo eine derartige spezielle Regelung eben nicht vorliegt, die Erbringung des erforderlichen Nachweises anhand des (ansonsten) anwendbaren innerstaatlichen Rechts zu beurteilen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008170129.X02

Im RIS seit

08.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten