TE AsylGH Erkenntnis 2009/03/11 D9 404794-1/2009

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Veröffentlicht am 11.03.2009
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Spruch

D9 404794-1/2009/8E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Stark als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fichtner über die Beschwerde desXXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Februar 2009, Zahl 09 01.317-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, hinsichtlich Spruchpunkt I., II. und III. gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Der Beschwerdeführer reiste, behauptetermaßen am 1. Februar 2009, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 2. Februar 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 2. Februar 2009 gab der Beschwerdeführer die im Spruch genannten Personaldaten an. Er sei Staatsangehöriger Georgiens und georgischer Volksgruppenangehöriger. Befragt zu seinem Reiseweg antwortete der Beschwerdeführer, er hätte seine Heimatstadt XXXX ca. am 30. August 2008 verlassen und sei mit einem Bus nach Batumi gefahren. Dort hätte er zwei Tage lang gewartet bis er mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei nach Istanbul gereist sei. Da er für eine Weiterreise nicht über genügend Barmittel verfügt hätte, sei er in Istanbul geblieben, um durch Arbeit Geld zu verdienen. Am 20. Jänner 2009 sei er sodann von Istanbul bis nach Österreich gelangt, wo er am 1. Februar 2009 angekommen sei.

 

Als Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er sei im Zuge des russisch-georgischen Konflikts zum Militärdienst einberufen worden. Er sei dieser jedoch nicht gefolgt, da seine Mutter Ossetin sei, sein Vater in Georgien leben würde und er auf beiden Seiten Verwandte hätte. Deswegen hätte er sich geweigert, an diesem Krieg teilzunehmen; nunmehr hätte er Angst angeklagt zu werden (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 23 bis 35).

 

Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer befragt zu allfälligen Dokumenten im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 5. Februar 2009 an, sein Personalausweis und seine Geburtsurkunde seien in seinem Haus verbrannt; dies sei glaublich am XXXX gewesen. Am selben Tag hätte er XXXX und am 30. August 2008 Georgien verlassen. Zu seinen Familienverhältnissen gab er an, er sei ledig und kinderlos, beide Eltern würden in XXXX leben. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er stünde auch nicht in ärztlicher Behandlung. Nach neunjähriger Grundschule hätte er keine Berufsausbildung absolviert, da er hiefür keine Gabe besäße.

 

Am 10. oder 11. August 2008 seien Angehörige des Militärs gekommen, hätten ihm persönlich eine Einberufung ausgefolgt und ihn aufgefordert, am Krieg teilzunehmen. Er habe jedoch nicht in den Krieg gegen die Osseten wollen, da seine Mutter Ossetin und sein Vater Georgier seien. Daraufhin sei er am 10. August 2008 von XXXX nach Batumi geflüchtet und nicht mehr in seine Heimatstadt zurückgekehrt. Über Vorhalt, wonach er zuvor angab, XXXX am 14. August 2008 verlassen zu haben, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer dahingehend, er sei bereits am 10. August abgereist und am 14. August 2008 in Batumi angekommen. Er hätte sich nicht vom Wehrdienst freigekauft, weshalb er dies nicht getan hätte, könne er nicht sagen. Von der Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes hätte er nie etwas gehört. Er wüsste zwar, dass der Krieg nun beendet sei, er würde jedoch nunmehr als Deserteur gelten und hätte Angst vor einer Haftstrafe.

 

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme aktuelle Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat vorgehalten, insbesondere führte die belangte Behörde zur Situation des Militärs aus:

 

"Block 1: Allgemein

 

Die Militärdienstzeit beträgt in Georgien 1 Jahr (vom 18. bis 27. Lebensjahr), dafür bekommt man einen Militärausweis. Nach der Absolvierung oder auch vor dem Wehrdienst kann man auf Grund eines Vertrages (Kontrakt) zum Militär einrücken. Die Zusammenarbeit auf Grund des Vertrages dauert 4 Jahre, diese Zeit kann freiwillig verlängert werden. Jede Person kann im Militär tätig sein, wenn man die entsprechende Gesundheit hat. Vor der Einziehung zum Militär wird jede Person von der entsprechenden militärischen Gesundheitskommission untersucht.

 

(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per E-Mail am 28.05. 2008)

 

Man kann nur bis 27 Jahr zum Militär einberufen werden. Personen mit 31 Jahren werden zum obligatorischen Militärdienst nicht eingezogen. In Georgien gibt es aber die Pflicht der Reservisten, die Personen ab 27. Lebensjahr können dazu eingezogen werden, die Reservistendienstzeit beträgt 18 Tage.

 

(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per E-Mail am 06.10.2008)

 

(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per E-Mail am 05.12.2008)

 

Behinderte (darunter auch Hörbehinderte) werden nicht zum Militär einberufen. Über die Frage der Einberufung zum Militär wird von einer Kommission entschieden.

 

Man kann in Georgien vom Wehrdienst freikaufen, zwei Mal befristet (je 1,5 Jahre) für 2000 GEL (für jeden Freikauf). Aber danach muss man im Alter von 25 Jahren trotzdem den Militärdienst leisten. Man kann nur bis 27 Jahr zum Militär einberufen werden.

 

(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per E-Mail am 05.12.2008)

 

Laut des 5. Artikels des Gesetzes Georgiens "über Steuer für Verschieben der Grundwehrdienst:

 

für die Person, die den Grundwehrdienst leisten soll, beträgt die Summe für Verschieben auf 18 Monaten 2000 (zweitausend) GEL;

 

Das Recht, das im Punkt "a" genannt wurde, kann die Person nur zweimal nutzen, jedoch nicht wenn das Alter von 25. Lebensjahren überschritten wurde.

 

Laut den Erhebungen des VB für Georgien gibt es die Möglichkeit eines dauernden Freikaufens vom Wehrdienst nicht.

 

(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per Email am 27.01.2009)

 

Laut des Gesetzes Georgiens "über Militärpflicht und Militärdienst" vom Militärdienst werden ausgenommen:

 

wegen Gesundheitszustand der Person, die zum Militärdienst untauglich erklärt wird;

 

Person, die den Militärdienst in anderen staatlichen Militärkräften geleistet hat;

 

Person, die wegen schweren oder besonders schweren Verbrechen des Strafrechtes verurteilt ist;

 

Person, die nicht militärische, alternative Arbeit leistet;

 

Aspirant;

 

Person, der der wissenschaftliche Grad verliehen wurde und die pädagogische oder wissenschaftliche Arbeit leistet;

 

der einzige Sohn in der Familie, dessen mindestens ein Angehöriger in den Kämpfen für territoriale Einheit Georgiens oder während des Militärdienstes gestorben ist.

 

Der Präsident Georgiens hat außerdem das Recht, besonders begabten Männern vom Grundwehrdienst zu befreien.

 

(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per Email am 27.01.2009

 

Block 2: Desertion

 

Die Desertion vom Militärdienst ist in Georgien strafbar mit der strafrechtlichen Verantwortung, Freiheitsentzug 3-7 Jahre, unter erschwerenden Umständen 5-10 Jahre. Gesetz: Paragraph 389, Zivilrechtgesetzbuch Georgiens.

 

Man kann befreit werden (oder sich freikaufen), wenn die Desertion zum ersten Mal begangen wurde und es wegen schwierigen Umständen geschehen ist wie beispielsweise aufgrund schlechter Unterkunftszustände in der Kaserne, Versorgung usw.

 

(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per E-Mail am 05.05. 2008)

 

Meistens kommt es nicht zu Verurteilungen, weil das Gericht die Person den Wehrdienst ableisten lässt bzw. abermals dazu auffordert. In ganz seltenen Ausnahmefällen wird die Person zu einer Geldstrafe in Höhe von 1000 GEL verurteilt. Wird die Strafe nicht bezahlt, muss man ersatzweise eine Haftstrafe von 30 Tagen absitzen. Aber solche Fälle gibt es sehr wenige, fast keine, so ein führender Spezialist in der Militärabteilung des Vorstands eines Bezirks in Tbilissi.

 

(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per Email am 27.01.2009)

 

Block 3: Wehrersatzdienst

 

Bürger Georgiens haben das Recht auf Wehrersatzdienst - nicht militärische, alternative Arbeit.

 

Gesetz Georgiens "über nicht militärische, alternative Arbeit", 3.

Artikel:

 

Nicht militärische, alternative Arbeit ist gesellschaftlich nützlicher Zivildienst, es ist Ersatzdienst für Militärdienst und fußt sich auf der Begründung der Verzicht auf den Grundwehrdienst auf Grund des Gewissens, Religion und des Glaubens.

 

Der nicht militärische, alternative Arbeitsdienst soll den Schwierigkeiten im Grundwehrdienst entsprechen. Seine Dauer soll nicht mehr sein, als Grundwehrdienst laut Gesetzgebung bestimmt ist.

 

Zum nicht militärischen, alternativen Arbeitsdienst werden die Bürger von der entsprechenden staatlichen Kommission eingezogen/einberufen.

 

Die Frist des nicht militärischen, alternativen Arbeitsdienstes gilt für Bürger als gemeinsame und spezielle Dienstzeit. Seinen Sozialen Schutz sichert während Dienstes in der nicht militärischen, alternativen Arbeit die Gesetzgebung.

 

(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per Email am 27.01.2009)"

 

Im Anschluss vermeinte der Beschwerdeführer, dass diese Angaben nicht stimmen würden, er würde sicher gesucht werden. Er habe Angst vor dem Gefängnis, da er einem Befehl nicht gefolgt wäre.

 

Am Ende der Einvernahme teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sein gesamtes Vorbringen weder in sich stimmig noch nachvollziehbar gewesen und zu keinem Zeitpunkt der Eindruck entstanden sei, dass die erstatteten Begebenheiten der Wahrheit entsprächen. Auf Grund der eindeutig konstruierten Geschichte würde in Aussicht genommen, einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Aufgefordert verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 2009, Zahl: 09 01.317-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz unter Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Herkunftsstaates Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 91 bis 177).

 

Angefochtener Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am 9. Februar 2009 zugestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 193).

 

Mit Telefax vom 23. Februar 2009, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer verfahrensgegenständliche Beschwerde und machte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Seine niederschriftliche Einvernahme sei nicht in den Bescheid integriert worden und sei demnach auch nicht Gegenstand der Beweiswürdigung, weshalb ein Verfahrensfehler vorläge. Weiters machte der Beschwerdeführer mangelndes Parteiengehör geltend. In Wiederholung seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, er sei "Ende August nach Batumi in der Autonomen Republik Adscharien" gefahren.

 

Nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat hinsichtlich der zulässigen Beschwerde erwogen:

 

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur Lage in Georgien, insbesondere zum Militärdienst wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist volljähriger georgischer Staatsangehöriger und gehört der georgischen Volksgruppe an, seine Identität steht nicht fest.

 

Der Beschwerdeführer hält sich seit Februar 2009 im österreichischen Bundesgebiet auf.

 

Der Beschwerdeführer war keinen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt und drohen solche auch nicht. Die von ihm vorgebrachten Gründe der Ausreise aus Georgien werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.

 

Dem Beschwerdeführer droht zum Entscheidungszeitpunkt in Georgien weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr.

 

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und leidet daher unter keinerlei Erkrankungen, die einer Rückführung entgegenstünden. Seine Eltern und weitere Verwandte leben in Georgien. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen in und zu Österreich.

 

Zur Situation im Herkunftsstaat wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen Folgendes, für gegenständliches

Beschwerdeverfahren verfahrensrelevant festgehalten:

 

Sicherheitslage:

 

Chronologische Abfolge des jüngsten Konflikts zwischen Georgien und Russland:

 

Am 7. August 2008 startet Georgien einen Überraschungsangriff auf die abtrünnige Provinz Südossetien. Schon bald erreichen georgische Truppen die Hauptstadt Zchinwali. Am 8. August 2008 beginnt der Gegenangriff Russlands. Truppen werden in Marsch gesetzt, russische Kampfflugzeuge bombardieren Stellungen in Georgien. Georgien zieht die Hälfte seiner im Irak eingesetzten Truppen ab. Am 9. August hat Russland die Kontrolle über die südossetische Hauptstadt Zchinwali erlangt. Georgien ruft den Kriegszustand aus. Am 10. August haben sich die georgischen Truppen gemäß Angaben von georgischer Seite vollständig aus Südossetien zurückgezogen. Die Regierung der zweiten abtrünnigen Provinz Abchasien mobilisiert inzwischen ihre Truppen, mit dem Ziel das von Georgien besetzte aber zu Abchasien gehörende Kodori Tal zu erobern. Am 11. August 2008 können europäische Diplomaten unter Leitung des französischen Außenministers Bernard Kouchner den georgischen Präsidenten Saakaschwili davon überzeugen, ein Waffenstillstandsabkommen zu unterzeichnen. Inzwischen unterstützen russische Truppen in großem Ausmaß Abchasien und dringen von dort aus weit in georgisches Gebiet ein. Am 12. August 2008 kündigt der russische Präsident Medwedew an, die Truppen aus Georgien zurückziehen zu wollen, noch bevor er sich mit dem französischen Präsidenten Sarkozy trifft. Dieser handelt mit ihm ein Waffenstillstandsabkommen aus, während abchasische Rebellen mit russischer Unterstützung Militäroperationen gegen georgische Truppen im Kodori Tal beginnen. Bei einer Pressekonferenz gibt Präsident Medwedew an, dass Russland einem sechs Punkte enthaltenden Friedensplan zugestimmt hat. Sarkozy reist nach Tiflis, wo er mit Saakaschwili gemeinsam verkündet, dass Georgien auch einem Friedensplan zustimmt. Am 14. August beginnen die Russen mit der Übergabe der Stadt XXXX an Georgien. Erste US-Hilfslieferungen treffen in Georgien ein. Am 15. August unterzeichnet Saakaschwili ein von der EU vermitteltes Waffenstillstandsabkommen. Die USA fordern einen sofortigen Abzug der russischen Truppen. Am 16. August unterzeichnet auch Russland ein Friedensabkommen, aber die Truppen würden erst abgezogen, wenn die Sicherheit gewährleistet ist. Russische Panzer stehen nur 35 km von der georgische Hauptstadt Tiflis. Am 17. August kündigt Präsident Medwedew an, dass russische Truppen am nächsten Tag ihren Abzug beginnen würden. Allerdings würden sich diese nach Südossetien zurückziehen, und nicht an ihre Stellungen vor dem Konflikt. Die deutsche Kanzlerin Angela Merkel erklärt sich mit Georgien solidarisch und verspricht den NATO Beitritt in weiterer Folge. Am 18. August 2008 ist es unklar, ob der Rückzug russischer Truppen begonnen hat oder nicht, da beide Konfliktparteien widersprüchliche Angaben machen.

 

(BBC: Day-by-day: Georgia-Russia crisis;

http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7551576.stm; Zugriff 20. August 2008)

 

Am 19. August 2008 drängt die NATO auf einen schnellen Rückzug der russischen Truppen gemäß Waffenstillstandsvereinbarung. Russland hat mit dem Abzug der Truppen begonnen, jedoch geht dieser langsam vonstatten. Die Russen berufen sich auf die schwierige und komplizierte Lage sowie den nötigen Schutz für russische Staatsbürger in Südossetien, während westliche Regierungen dahinter eine Verzögerungstaktik vermuten. Bis zum Abzug der russischen Truppen hat die NATO ihre Beziehungen zu Russland (Treffen im Rahmen des NATO-Russland Rates) unterbrochen.

 

(Quellen: Die Presse: Kaukasus-Konflikt: NATO setzt Beratungen mit Russland aus;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/407026/index.do?_vl_backlink=/home/index.do;

Zugriff 19. August 2008; Die Presse: Georgien: Verwirrspiel um russischen Abzug;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/406948/index.do?direct=407026&_vl_backlink=/home/index.do&selChannel=103;

Zugriff 19. August 2008; Der Standard: NATO setzt Beratungen mit Russland aus; http://derstandard.at/; Zugriff 19. August 2008; Der Standard: Russische Armee beginnt Abzug aus Georgien;

http://derstandard.at/; Zugriff 19. August 2008)

 

20. August 2008: Russland trägt den von der EU eingebrachten Resolutionsentwurf nicht mit. Frankreich hatte im Namen der Europäischen Union einen neuen Textentwurf eingebracht, der nach Diplomatenangaben bei den USA Unterstützung fand. Darin wird die Verbundenheit der Mitgliedsstaaten des Sicherheitsrates mit der "Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Integrität Georgiens" zum Ausdruck gebracht. Zudem fordert der Text den "unverzüglichen Rückzug" der russischen Truppen auf ihre Standpunkte vor dem Beginn der Kämpfe am 7. August und die Rückkehr der georgischen Truppen in die Militärstützpunkte des Landes. Dieser Textentwurf beziehe sich nicht ausdrücklich auf die sechs Punkte des EU-Friedensplans, dem Moskau und Tiflis vorige Woche zugestimmt hatten. Der russische Präsident Dmitri Medwedew hatte UNO-Generalsekretär Ban Ki-moon zugesichert, dass Russland eine Resolution auf Grundlage des Sechs-Punkte-Friedensplans unterstützen werde. Ein Beschluss des höchsten UNO-Gremiums ist erforderlich, damit die Europäische Union Beobachter zur Aufrechterhaltung des Waffenstillstands in das Krisengebiet entsenden kann. Russland sieht sich als Schutzmacht der beiden abtrünnigen georgischen Republiken Südossetien und Abchasien. Es könne den Resolutionsentwurf nicht unterstützen, weil willkürlich nur zwei der sechs Punkte des EU-Friedensplans (der sofortige Rückzug der Armeen und die Einhaltung des Waffenstillstands) aufgegriffen worden seien. Zuvor hatte Russland Signale der Entspannung in dem Konflikt gesandt. Der russische Präsident Medwedew kündigte am 19. August 2008 an, dass sich die russischen Streitkräfte bis Freitag aus einem Großteil Georgiens zurückziehen würden. Bereits zuvor verließ eine russische Panzerkolonne die Stadt XXXX im georgischen Kernland. Außerdem stimmte Moskau der Entsendung weiterer OSZE-Militärbeobachter zu und tauschte Gefangene mit Tiflis aus. Die Außenminister der 26 NATO-Staaten schworen sich bei einem Sondertreffen in Brüssel auf eine gemeinsame Linie ein. Sie legten die NATO-Kooperation mit Russland auf Eis und machten eine Wiederaufnahme vom russischen Abzug aus Georgien abhängig.

 

(Quellen: Die Presse: Kaukasus: Russland lehnt UNO-Plan ab;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/406610/index.do?_vl_backlink=/home/index.do;

Zugriff 20. August 2008; Der Standard: Russland lehnt UNO-Resolutionsentwurf zum Kaukasus ab; http://derstandard.at/;

Zugriff 20. August 2008)

 

Rückkehrfragen:

 

Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise.

 

Es gibt für Rückkehrer jedenfalls keine speziellen Probleme, sich in die georgische Gesellschaft wieder einzugliedern. Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste.

 

Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten.

 

(Quelle: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

 

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.

 

Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.

 

Die in der Regel unbegleiteten Rückführungen aus Deutschland werden bisher in erster Linie über den Direktflug Frankfurt - Tiflis (Georgian Airways, frühere Airzena) durchgeführt. Seit Sommer 2004 gibt es zusätzliche Flugverbindungen auch über Wien, London, Amsterdam oder Prag. Bei der Rückführung unbegleiteter Minderjähriger ist die Verwaltung für Minderjährige im georgischen Innenministerium über die georgische Botschaft in Deutschland zu beteiligen. Diese Verwaltung ist nach Eintreffen des Jugendlichen in Georgien zuständig für dessen Überführung in ein Kinderheim bzw. zu den nächsten Verwandten."

 

(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.5.2005)

 

Die International Organization for Migration (IOM) Georgia führt Rückkehr- und Reintegrationsprogramme durch, und zwar für Rückkehrende aus der Schweiz, aus Großbritannien und fallweise aus Tschechien, Polen, Irland und Belgien. Unterstützung für Rückkehrende aus Österreich wird nicht erwähnt. Die Unterstützung bezieht sich auf das Generieren von Einkommen und finanzielle Unabhängigkeit.

 

(Quelle: IOM Georgia - International Organization for Migration

Georgia: About IOM Georgia, ohne Datum, http://www.iom.ge/index.php?about&georgia, Zugriff 26.5.2008)

 

Grundversorgung:

 

Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.

 

Die Frage der Grundversorgung in Georgien ist jedenfalls keine Frage der grundlegenden Verfügbarkeit sondern vielmehr eine der "Leistbarkeit" von Gütern des täglichen Lebens. Es gibt eine neue Datenbank der Regierung mit 800.00 Personen, die als bedürftig klassifiziert sind. Derzeit bekommt jedoch nur ein Teil dieser Personen staatliche Unterstützung.

 

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

 

(Quelle: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Dazu trägt auch die internationale Gebergemeinschaft bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den inner-georgischen Konfliktgebieten, Waisen, Behinderte, allein stehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien.

 

(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.4.2006)

 

Darüber hinaus werden die seitens der belangten Behörde erhobenen Feststellungen zum Militärdienst, welche dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG ebenfalls vorgehalten wurden (vgl. Verfahrensgang und Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 49), auf Grund Ihrer Aktualität, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zum Inhalt dieses Erkenntnisses erklärt.

 

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere durch Einsicht in die niederschriftlichen Einvernahmen und die zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gelangenden Berichte.

 

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht geklärt werden. Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Volksgruppe beruhen auf den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

 

Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen im Rahmen des Asylverfahrens.

 

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 03. 1999, Zl. 98/20/0559).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24. 06. 1999, Zl. 98/20/0453; VwGH 25. 11. 1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8. 7. 1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, Zl. 93/01/1219, 23. 3. 1994, Zl. 93/01/1186).

 

Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid zusammengefasst zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus.

 

Insbesondere sind die unterschiedlichen, widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Verlassen seines Heimatortes in Zusammenhang mit den festgestellten Vorkommnissen im Rahmen des jüngstens Konflikts in Südossetien hervorzuheben. Vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er im Zuge der Erstbefragung an, XXXX am 30. August 2008 Richtung Batumi verlassen zu haben (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 29), zu einem Zeitpunkt, als jegliche Kampfhandlungen bereits beendet und das Friedensabkommen bereits umgesetzt war. Vor der belangten Behörde nannte er in diesem Zusammenhang vorerst den XXXX, an diesem Tag sei das Haus niedergebrannt und hätte er am selben Tag seine Heimatstadt verlassen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 41), just an jenem Tag, an welchem die Rückübergabe der besetzten Stadt an Georgien begann. Im Zuge der weiteren Einvernahme revidierte der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Aussage sodann dahingehend, die persönliche Übergabe des Einberufungsbefehls sei am 10. oder 11. August 2008 erfolgt, hätte er darauf hin an diesem Tag XXXX verlassen und sei am 14. August 2008 in Batumi eingelangt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 45). In seiner Beschwerde wiederum nannte der Beschwerdeführer als Tag seiner Abreise aus seiner Heimatstadt erneut "Ende August".

 

Gänzlich unglaubwürdig, da mit den festgestellten Vorgangsweisen in Zusammenhang mit eingerichteten Untersuchungskommissionen zwecks Feststellung der Tauglichkeit in Widerspruch, erachtet - ebenfalls wie die belangte Behörde - auch der Asylgerichtshof das seitens des Beschwerdeführers geschilderte Vorgehen des georgischen Militärs, insbesondere an der Waffe und auch sonst militärisch unausgebildete durch persönlich ausgehändigte Einberufungsbefehle Männer im Rahmen des kurz andauernden Konflikts zu rekrutieren, weder plausibel noch nachvollziehbar.

 

Auch in Bezug auf die objektiv nicht nachvollziehbare Furcht vor einer Haftstrafe bei grundsätzlicher Wehrdienstverweigerung schließt sich der Asylgerichtshof den Ausführungen der belangten Behörde unter Hinweis auf die aktuellen Feststellungen vom 27. Jänner 2009 an, wonach eine solche zwar gemäß nationalen Vorschriften mit Haftstrafe bedroht ist, eine Verurteilung jedoch regelmäßig nicht erfolgt, da eine neuerliche Aufforderung zur Ableistung seitens der Gerichte ergeht.

 

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, weder über die Möglichkeit des Wehrersatzdienstes noch des "Freikaufens vom Wehrdienst" gewusst zu haben, ist ihm abschließend - unbeschadet der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens - die Unkenntnis nationaler Vorschriften vorzuhalten, womit selbst bei Annahme tatsächlicher Begebenheiten im Rahmen einer Würdigung die Angaben des Beschwerdeführers als nicht objektiv nachvollziehbare Furcht zu werten wäre.

 

Abschließend hält der Asylgerichtshof fest, dass es auf Grund des als unglaubwürdig erachteten Vorbringens des Beschwerdeführers, einer Auseinandersetzung, inwieweit eine Rekrutierung aus politischen Motiven erfolgt worden sei, im gegenständlichen konkreten Fall nicht bedurfte (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 21. 3. 2002, Zl. 99/20/0401 mwN).

 

Eine direkte unmittelbare individuelle auf Grund der GFK asylrelevante, aktuelle Bedrohung hat der Beschwerdeführer somit glaubwürdig nicht vorgebracht.

 

Die vom Bundesasylamt seiner Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in Georgien beruhen auf unbedenklichen Quellen, nämlich auf Berichten sowohl von Nichtregierungsorganisationen als auch von staatlichen Stellen, welche die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers differenziert und aktuell darstellen.

 

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit, zu seinem Gesundheitszustand und seinen familiären Bindungen zum Herkunftsstaat ergeben sich auf Grund seiner Aussagen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 41 bis 51).

 

Rechtlich folgt daraus:

 

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008,sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).

 

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung, geführt.

 

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 2. Februar 2009 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 anzuwenden sind.

 

2. 1. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2. 2. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100 ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 19. 04. 2001, Zl. 99/20/0273).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, Zl. 98/20/0233).

 

Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er Georgien verlassen haben soll, waren unglaubwürdig.

 

Soweit die Beschwerde Verfahrensmängel behauptet, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass weder das anzuwendende Materiengesetz noch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG eine wörtliche Übernahme von niederschriftlichen Einvernahmen in die Bescheidbegründung normiert. Zwar ist die gewählte Vorgangsweise, einer Verweisung auf Protokolle niederschriftlichen Einvernahmen und die diesbezügliche Erhebung derer als integrativen Bestandteil des Bescheides grundsätzlich unzulässig, doch hat die belangte Behörde in Entsprechung des § 60 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage" in ihrer Begründung "klar und übersichtlich" zusammengefasst (Bescheid, Seite 2f).

 

Da der Beschwerdeführer selbst weder glaubhaft machen konnte, noch auf Grund des Beschwerdeschriftsatzes und des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

 

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, Zl. 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).

 

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

 

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, Zl. 98/01/0122; 25. 1. 2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, Zl. 95/18/1293, 17. 7. 1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0443; 26. 2. 2002, Zl. 99/20/0509; 22. 8. 2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des/der Antragstellers/Antragstellerin bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner/ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, Zl. 93/18/0214).

 

Wie bereits bezüglich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausgeführt, hat der Beschwerdeführer weder eine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

 

Auch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden.

 

Sein Vorbringen wurde als unglaubwürdig festgestellt, es ergeben sich auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können - besondere Abschiebehindernisse, etwa eine schwerwiegende Krankheit, wurden nicht einmal ansatzweise behauptet - die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Selbst bei Zutreffen einer Wehrdienstverweigerung ist auf die gängige Praxis der georgischen Gerichte zu verweisen, wonach regelmäßig eine nochmalige Aufforderung zur Ableistung vor Verfahrenseröffnung ergeht.

 

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden, jungen Mann. Seine Eltern und weitere Verwandte haben ihren Lebensmittelpunkt in Georgien. Für Georigen kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind somit nicht erkennbar.

 

Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Die Entscheidung des Bundesasylamtes war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. ebenfalls abzuweisen

 

4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

 

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

 

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

 

einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

einem Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).

 

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ihres Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, Zl. 2007/01/0479).

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise.

 

Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Aussagen keinerlei familiäre Bindungen in Österreich. Er ist ledig und kinderlos. Sämtliche Verwandte befinden sich in Georgien.

 

Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK.

 

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

 

Im vorliegenden Fall ist vom Bestehen eines Privatlebens des Beschwerdeführers wegen seines erst kurzen Aufenthaltes nicht auszugehen.

 

Der Beschwerdeführer hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und verfügt über keinen Aufenthaltstitel.

 

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegt das öffentliche Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Bindungen zum Heimatstaat sind nach wie vor vorhanden. Es leben in Georgien Verwandte des Beschwerdeführers. Die Aufenthaltsdauer in Österreich ist von kurzer Dauer, weshalb nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.

 

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 6. 3. 2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29. 09. 2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).

 

Im vorliegenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, gesund zu sein. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er auf Grund seiner Rückkehr nach Georgien in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Art. 3

EMRK.

 

Da auch von Amts wegen keine Abschiebungshindernisse festgestellt wurden, war der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

 

5. Gemäß § 3

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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