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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/12/0151 E 21. September 2005 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Durch Art. 20 Abs. 4 B-VG werden die Verwaltungsorgane nicht verpflichtet, jedermann Einsicht in Verwaltungsverfahren betreffende Akten zu gewähren; die normierte Auskunftspflicht umfasst aber sehr wohl auch die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiterzugeben. Der hg. Rechtsprechung, wonach die Auskunftspflicht nicht geeignet ist, eine Akteneinsicht durchzusetzen, liegt die Überlegung zu Grunde, dass dann, wenn die Auskunft in der Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt besteht, die Auskunft in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufzuweisen hat, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2001/11/0270, mwN). Da die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen jeweils kurz beantwortet werden können, ohne dass dabei der gesamte Akteninhalt wiedergegeben werden müsste, kann sich die belangte Behörde nicht mit Erfolg auf diese Rechtsprechung stützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008170151.X05Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014