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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
B-VG Art21 Abs4;Rechtssatz
Aus den Materialien zur Novellierung des § 84 LBG durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 26/2001 geht klar hervor, dass der Salzburger Landesgesetzgeber damit den Erfordernissen des Art. 21 Abs. 4 B-VG Rechnung tragen wollte. Die erwähnte Bestimmung der Bundesverfassung bezweckt die Förderung und Erleichterung der Möglichkeit des Dienstwechsels im Bereich aller Zweige des öffentlichen Dienstes in Österreich. Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG erklärt ausdrücklich gesetzliche Bestimmungen für unzulässig, welche die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich vorsehen, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120078.X01Im RIS seit
02.04.2009Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009