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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2009/12/0017Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes wirkt eine Bescheidaufhebung durch einen der beiden Gerichtshöfe ex tunc; aufhebende Erkenntnisse haben gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Wirkung, dass sie die Rechtssache in den Stand versetzen, in dem sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 3. Juli 2003, Zl. 99/20/0588, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120016.X01Im RIS seit
06.04.2009Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009