RS Vwgh 2009/3/10 2009/12/0016

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Veröffentlicht am 10.03.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2009/12/0017

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes wirkt eine Bescheidaufhebung durch einen der beiden Gerichtshöfe ex tunc; aufhebende Erkenntnisse haben gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Wirkung, dass sie die Rechtssache in den Stand versetzen, in dem sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 3. Juli 2003, Zl. 99/20/0588, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009120016.X01

Im RIS seit

06.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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