RS Vwgh 2009/3/10 2008/12/0070

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Veröffentlicht am 10.03.2009
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7;
DPL NÖ 1972 §26 Abs3 idF 2200-30;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, wonach allein der Umstand, dass eine Abberufung von der bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Neuzuweisung einer Verwendung in der DPL 1972 nicht ausdrücklich geregelt ist, ohne nähere Feststellung der in diesem Zusammenhang herrschenden Umstände noch nicht "Willkür" einer solchen Maßnahme indiziert. Es erscheinen jedenfalls Fallkonstellationen denkbar, in denen die Frage der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme Gegenstand einer juristischen "Feinprüfung" bildet. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn taugliche Zielarbeitsplätze nicht sofort zur Verfügung stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120070.X06

Im RIS seit

02.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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