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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art7;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, wonach allein der Umstand, dass eine Abberufung von der bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Neuzuweisung einer Verwendung in der DPL 1972 nicht ausdrücklich geregelt ist, ohne nähere Feststellung der in diesem Zusammenhang herrschenden Umstände noch nicht "Willkür" einer solchen Maßnahme indiziert. Es erscheinen jedenfalls Fallkonstellationen denkbar, in denen die Frage der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme Gegenstand einer juristischen "Feinprüfung" bildet. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn taugliche Zielarbeitsplätze nicht sofort zur Verfügung stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120070.X06Im RIS seit
02.04.2009Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009