RS Vwgh 2009/3/10 2008/12/0070

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Veröffentlicht am 10.03.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/06/0045 E 18. Mai 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bezeichnung "Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 3" für die belangte Behörde "Steiermärkische Landesregierung" ist als ausreichend anzusehen, wenn nach dem Inhalt der Beschwerde in Verbindung mit den maßgebenden Organisationsvorschriften (Hinweis E VS 21.3.1986, VwSlg 12088 A/1986) kein Zweifel über das Organ besteht, für das die Dienststelle tätig wurde (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 107).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120070.X01

Im RIS seit

02.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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