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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
BDG 1979 §38;Rechtssatz
Nicht einmal eine bescheidförmig vorzunehmende Versetzung eines Beamten ist mit Rückwirkung zulässig (vgl. unter vielen etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1990, Zl. 89/12/0117). Dies muss umso mehr für eine durch bloße Dienstanweisung gesetzte Personalmaßnahme, welche ja darauf abzielt, dienstliches Verhalten für die Zukunft zu regeln, gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120070.X07Im RIS seit
02.04.2009Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009