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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/12/0169 E 10. März 2009 2007/12/0170 E 10. März 2009Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/12/0195 E 25. April 2003 VwSlg 16073 A/2003 RS 4(hier nur zweiter Teil des ersten Satzes)Stammrechtssatz
Vor dem Hintergrund dessen, dass sich die in den Erläuterungen zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 beschriebene Bewertungsmethode auf ein bestimmtes, fachlich erprobtes System analytischer Berechnungen und Bewertungen (Bewertungssystem) stützt und die Einordnung unter die "in Worte gefassten" Schlagworte der Bewertungskriterien auf Grundlage dieses Systems und unter Anwendung einer bestimmten erprobten Technik erfolgen soll, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es sich bei der Zuordnung der - nicht als Rechtsbegriffe in den Gesetzeswortlaut Eingang gefundenen - in Klammer gesetzten Schlagworte, die in einer bestimmten Punktezahl ausgedrückt werden, zu den einzelnen Bewertungskriterien sowohl einer Richtverwendung als auch eines konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, um eine - auf sachverständiger Ebene zu lösende - Sachfrage und nicht um eine Rechtsfrage handelt. Dafür spricht auch, dass der Gesetzgeber bei der Darstellung der neuen Bewertungsmethode wiederholt auf die (nicht näher spezifizierte, aber als gegeben vorausgesetzte) "Lehre" und die dort verwendeten Fachausdrücke verweist (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007120167.X01Im RIS seit
06.04.2009Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009