RS Vwgh 2009/3/10 2008/12/0022

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Veröffentlicht am 10.03.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Ein tatsächliches Verhalten - etwa die Gewährung von Akteneinsicht - könnte vom Verwaltungsgerichtshof in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht an Stelle der belangten Behörde gesetzt werden. Das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges für sich genommen löst keine Verpflichtung der Behörden zur Erlassung einer Sachentscheidung aus, eine solche tritt vielmehr erst dann ein, wenn die Behörde durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen die Akteneinsicht real verweigert (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. März 2006, Zl. 2004/12/0174, mwN).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120022.X02

Im RIS seit

02.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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