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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §17;Rechtssatz
Ein tatsächliches Verhalten - etwa die Gewährung von Akteneinsicht - könnte vom Verwaltungsgerichtshof in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht an Stelle der belangten Behörde gesetzt werden. Das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges für sich genommen löst keine Verpflichtung der Behörden zur Erlassung einer Sachentscheidung aus, eine solche tritt vielmehr erst dann ein, wenn die Behörde durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen die Akteneinsicht real verweigert (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. März 2006, Zl. 2004/12/0174, mwN).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120022.X02Im RIS seit
02.07.2009Zuletzt aktualisiert am
14.12.2012