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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0194 E 28. April 2006 RS 3Stammrechtssatz
Die Person, deren Grundstück nach den §§ 35 ff OÖ LStG 1991 enteignet werden soll, besitzt auf Grund ihrer Rechtsstellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Frage, ob die Behörde bei der Bewilligung des Projektes auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht nimmt, mit ihr erörtert wird, weshalb ihr in dieser Hinsicht mangels gesetzlicher Einräumung diesbezüglicher Parteirechte im folgenden Enteignungsverfahren kein Mitspracherecht zusteht.
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050301.X01Im RIS seit
31.03.2009Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009