Rechtssatz 1
Mit Erkenntnis vom 15.5.2003, Zl. 2003/01/0084, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 23.01.2003, Zl. 2001/01/0429 ausgesprochen, dass das Erreichen der Volljährigkeit eine Asylerstreckung nicht ausschließe, sofern der Asylerstreckungswerber im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war. Wenngleich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auf die Rechtslage vor der AsylG Novelle 2003 abstellt, finden sich keine Anhaltspunkte das erwähnte Erkenntnis nicht auch für Asylanträge Minderjähriger im Rahmen eines Familienverfahrens nach der Novelle 2003 heranzuziehen.