TE AsylGH Erkenntnis 2009/03/10 S9 403282-1/2008

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Veröffentlicht am 10.03.2009
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Spruch

S9 403.282-1/2008/5E

 

Im Namen der Republik!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des -XX- alias -XX-, StA. Afghanistan, p. A. European Homecare, Betreuungsstelle Ost in 2514 Traiskirchen, Otto Glöckel-Straße 24, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2008, FZ. 08 07.333-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

 

Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.08.2008 wird gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates GRIECHENLAND zuständig.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 18.08.2008 illegal in das österreichische Staatsgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Antrag wurde er noch am selben Tag von einem Organ des Stadtpolizeikommandos Salzburg, Polizeianhaltezentrum, niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er den -XX- als sein Geburtsdatum an. Im EU-Raum habe er lediglich eine Schwester, die 35 Jahre alt sei und laut Angaben seiner Mutter in den Niederlanden leben würde.

 

Er habe ca. ein Monat zuvor -XX-/AFGHANISTAN mit einem PKW verlassen und sei ca. nach 11/2 Stunden auf die Ladefläche eines LKW umgestiegen. Er habe seinen Herkunftsstaat illegal verlassen. In der Folge habe er immer an unbekannten Orten genächtigt und sei dann jeweils auf der Ladefläche von anderen LKWs bis nach Österreich weitergefahren. Auf die Fragen, wann und wo er in das Gebiet der EU eingereist sei, antwortete er jeweils, dass er das nicht angeben könne. Auf die Frage, ob er in einem anderen EU-Land angehalten oder untergebracht worden sei antwortete er: "Nur in DEUTSCHLAND." Er habe sich dort 4 Tage aufgehalten. Die Reise habe sein Freund -XXorganisiert. Die Kosten der Reise hätten etwa 2 000 ¿ betragen.

 

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er mit seinen Eltern wegen des Krieges in den IRAN geflüchtet sei. Er sei damals noch ein Baby gewesen. Bis vor 3 Monaten hätten sie im IRAN gelebt. Dort sei er dann alleine nach AFGHANISTAN ausgewiesen worden. In den zwei Monaten, die er in Afghanistan verbracht hätte, habe er ein Mädchen kennengelernt. Er sei von ihrem Bruder und von anderen Personen bedroht worden. Deshalb sei er geflohen. Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 12.06.2008 in GRIECHENLAND/Mytilini, erkennungsdienstlich behandelt wurde.

 

Nach Vorhalt des EURODAC-Treffers, führte der Beschwerdeführer an, dass er in GRIECHENLAND für ca. 8 Tage von der Polizei eingesperrt worden sei. Nach der Freilassung sei er aus GRIECHENLAND ausgereist. Er habe in GRIECHENLAND nicht um Asyl angesucht. Zu GRIECHENLAND könne er nichts angeben, da er in Haft gewesen sei. Er wolle nicht mehr nach GRIECHENLAND und er glaube auch nicht, dass sie ihn dort nehmen würden. Sein Freund habe ihm gesagt, dass er niemanden erzählen solle, dass er in GRIECHENLAND gewesen sei. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben. Auf die Frage, ob ihm bei seiner Rückkehr in seinem Heimatstaat irgendwelche Sanktionen drohen würden, antwortete er, dass er dazu nichts sagen könne.

 

2. Am 15.09.2008 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Traiskirchen unter Anwesenheit eines Dolmetschers im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer hatte vor der Einvernahme angegeben, dass er nicht 17 Jahre sondern 22 Jahre alt sei. Der Beschwerdeführer sei somit bereits volljährig und deshalb der Rechtsberater nicht mehr als gesetzlicher Vertreter bei der Einvernahme anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, den Dolmetscher gut zu verstehen. Er habe keine Einwände gegen die anwesenden Personen. Er fühle sich gut und sei in der Lage der Einvernahme zu folgen. Auf die Frage, ob er in ÖSTERREICH Verwandte habe, gab er an, dass sein Bruder in ÖSTERREICH sei. Die Frage, ob er in ÖSTERREICH mit irgendeiner Person in einer Lebensgemeinschaft leben würde, verneinte er. Er habe weder Dokumente bei sich noch wolle er irgendwelche Angaben, die er im Zuge der Erstbefragung gemacht habe, berichtigen. Im Zuge der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass ein Konsultationsverfahren mit GRIECHENLAND eingeleitet werde. Mit der Zustimmung des Staates GRIECHENLAND würde sein Asylantrag in ÖSTERREICH als unzulässig zurückgewiesen und seine Ausweisung in diesem Staat veranlasst werden. Dazu gab er, dass er von den griechischen Behörden einen Landesverweis erhalten habe. Er wolle nicht in GRIECHENLAND bleiben. Er wolle mit seinem Bruder nach ÖSTERREICH oder zu seinen Geschwistern nach HOLLAND. In GRIECHELAND habe er niemanden.

 

3. Mit Schreiben vom 16.09.2008 wurde die zuständige griechische Behörde gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht. Die Frist wurde gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin II-VO auf den 16.10.2008 verkürzt. Mit Schreiben vom 29.09.2008, beim Bundesasylamt eingelangt am 01.10.2008, stimmte GRIECHENLAND der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zu. Seitens der griechischen Behörde wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer frei stehe, bei seiner Ankunft einen Asylantrag zu stellen.

 

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2008, FZ. 08 07.333-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.08.2008 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO "SPANIEN" zuständig. Mit Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach GRIECHENLAND ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und/ oder Abschiebung nach GRIECHENLAND gemäß § 10 Abs. 4 Asylgesetz 2005 zulässig sei.

 

In der Begründung des Bescheides stellte das Bundesasylamt beweiswürdigend fest, dass auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes und der Zustimmung der griechischen Behörden GRIECHENLAND gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei. In der weiteren Folge traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zu GRIECHENLAND insbesondere zum griechischen Asylverfahren. Auf deren Grundlage kam die Behörde zu dem Schluss, dass kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO gefunden wurde. Der Beschwerdeführer habe keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, die auf eine mögliche Verletzung der Art. 3 oder 8 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mietgliedsstaat schließen lassen würden. Der gegenständliche Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 24.11.2008 nachweislich übernommen.

 

5. Mit Schreiben vom 09.12.2008 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid rechtzeitig eine schriftliche Beschwerde ein. Darin wird der beschwerdegegenständliche Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Behörde habe es unterlassen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes zu ermitteln. Die Behörde habe sich mit den Angaben des Beschwerdeführers zu GRIECHENLAND nicht entsprechend auseinandergesetzt und auch keinerlei Ermittlungen bezüglich seiner Angaben getätigt. In GRIECHENLAND habe keine Anhörung stattgefunden und es sei auch kein Dolmetscher bei der Befragung anwesend gewesen. Die griechischen Behörden seien an Flüchtlingen nicht interessiert. Ihr alleiniges Interesse besteht darin, Asylwerber schlecht zu behandeln, dass sie von selbst möglichst schnell das Land wieder verlassen würden. Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen, hätte sie folgendes feststellen müssen:

 

Der Beschwerdeführer sei mit anderen Flüchtlingen auf einem LKW versteckt nach GRIECHENLAND gekommen. In der Nacht sei der LKW angehalten worden. Man habe die Asylwerber in Polizeiwägen hineingestoßen und zu einer Haftanstalt gebracht. An den Fenstern seien Gittern gewesen und sie seien in Massenzellen untergebracht worden. Der Beschwerdeführer sei in einer Zelle mit ca. 35 anderen Personen gewesen. Lediglich zu den Mahlzeiten habe man sie in den Essensraum geführt. In der Zelle habe sich auch die WC-Anlage befunden. Es sei alles sehr unhygienisch und dreckig gewesen. Es habe nicht einmal genug Betten für alle gegeben. Der Beschwerdeführer habe auf einer Matratze auf dem Boden schlafen müssen. Ein afghanischer Mithäftling, der englisch gesprochen habe, habe ihre Namen auf einen Zettel schreiben müssen. Der Beschwerdeführer habe während der ganzen Zeit, als er in Haft war, nie mit einem Beamten gesprochen. Man habe ihn nicht einvernommen und auch nicht nach den Gründen seines Aufenthaltes in GRIECHENLAND befragt. Der Beschwerdeführer sei schließlich auch erkrankt und habe nicht aufstehen können. Der englisch sprechende Flüchtling habe den Wachbeamten erklärt, dass der Beschwerdeführer krank sei und einen Arzt bräuchte, worauf der Wachebeamte jedoch in keiner Weise reagiert habe. Beim Essen sei er einmal, als er sich schlecht fühlte und die Wartschlange verlassen habe, von einem Polizisten von hinten in den Rücken getreten worden. Die Behandlung sei in jeder Hinsicht menschunwürdig gewesen. Nach 8 bis 10 Tagen habe er einen Zettel erhalten und sei freigelassen worden. Der englisch sprechende Afghane habe ihm erklärt, dass auf dem Zettel stehe, dass er GREICHENLAND innerhalb der nächsten 30 Tage verlassen müsse. Der Beschwerdeführer selbst wisse nicht, was auf dem Zettel gestanden habe, da er die Sprache nicht verstanden hätte. Der Beschwerdeführer habe dann schließlich mit Hilfe des Schleppers GRIECHENLAND verlassen und sei nach ÖSTERREICH geflüchtet. Hätte die erstinstanzliche Behörde den Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt, hätte sie nach Ansicht des Beschwerdeführers feststellen müssen, dass er unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt gewesen sei und bei einer Rückkehr nach GRIECHENLAND erneut eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde, weil ihm weder ein faires Asylverfahren noch eine ausreichende Grundversorgung gewährt werden würde. Die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen würden von der Asylpraxis abweichen. In der Folge führte der Beschwerdeführer Berichte von PRO Asyl und UNHCR zu GRIECHENLAND an. Schließlich würde die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten. Österreich habe daher von dem in Art. 3 Abs. Dublin II-VO vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Schließlich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

 

6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.12.2008 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

 

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6 bis 12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

 

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zwar festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO SPANIEN zuständig sei, dagegen aber im Spruchpunkt II. den Beschwerdeführer nach GRIECHENLAND ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach GRIECHENLAND zulässig sei.

 

Weiters führte das Bundesasylamt zur Begründung des Dublin-Tatbestandes aus, dass dem Beschwerdeführer am 15.09.2008 mitgeteilt worden sei, dass ein Konsultationsverfahren mit GRIECHENLAND eingeleitet werde. Mit Erklärung vom 29.09.2008, eingelangt am 01.10.2008, hätten sich die griechischen Behörden gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO für zuständig erklärt.

 

Es ist daher bei einer Gesamtbetrachtung des beschwerdegegenständlichen Bescheides für den Asylgerichtshof offensichtlich, dass das Bundesasylamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz GRIECHENLAND zuständig ist. Für eine allfällige Zuständigkeit SPANIENS fehlen im Akt jegliche Anknüpfungspunkte. Es ist daher mit Sicherheit davon auszugehen, dass es sich bei der diesbezüglichen Feststellung im zweiten Satz des Spruchpunktes I. lediglich um ein Versehen handelt.

 

Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes ist dem Bundesasylamt daher zuzustimmen, dass aufgrund des illegalen Überschreitens der Grenze aus einem Drittstaat kommend gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO GRIECHENLAND für die Prüfung des gegenständlichen Antrages zuständig ist. GRIECHENLAND hat darüber hinaus der Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29.09.2008 ausdrücklich zugestimmt.

 

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden. Ebenso unstrittig hat der Beschwerdeführer in GRIECHENLAND keinen Asylantrag gestellt.

 

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).

 

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

 

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.

 

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

 

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).

 

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

 

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge der Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

 

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

 

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen; diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Art. 19).

 

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

 

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in bezog auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in bezog auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

 

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer an, dass sich sein älterer Bruder bereits seit sieben Jahren in ÖSTERREICH aufhalten würde. In diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde zu Recht aus, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht zu dessen Kernfamilie zählen und sich bereits ohne den Beschwerdeführer über mehrere Jahre in Österreich aufhalten würde. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Ankunft in ÖSTEREICH in der Bundesbetreuung untergebracht und wohne nicht mit seinem Bruder zusammen. Der Beschwerdeführer könne nicht einmal den konkreten Aufenthaltsort seines Bruders angeben. Er sei auch nicht auf besondere Unterstützung seines Bruders angewiesen.

 

Es ist damit dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder keine derartige Beziehungsintensität festgestellt werden konnte, welche den Schluss zulassen würde, dass er mit diesem in Österreich ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 EMRK führen würde. Dem ist der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten.

 

Es leben auch keine sonstigen Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Darüber hinaus liegen im gegenständlichen Fall auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). In der Ausweisung des Beschwerdeführers kann demnach keine Gefahr eines unzulässigen Eingriffs in sein Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK erblickt werden.

 

2.1.2.2. Kritik am griechisches Asylwesen (Situation in GRIECHENLAND)

 

Der Asylgerichtshof sieht zum derzeitigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen Grund, allgemein Überstellungen nach GRIECHENLAND nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO festzusetzen wäre.

 

Hiezu genügt es einleitend darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach GRIECHENLAND für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind (vgl. nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach GRIECHENLAND in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).

 

Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen GRIECHENLAND im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass GRIECHENLAND, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen im Hinblick auf die Aufnahme,- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass GRIECHENLAND nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch der UNHCR aktiv vertreten ist (BMAF, Dienstreisebericht einer deutschen Delegation vom 03.12.2008).

 

Verschiedene griechische Staatsorgane haben öffentlich ihren Willen bekundet, ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchzuführen (Auskunft des Greek Council of Refugees an die Staatendokumentation zur Frage von Polizeiübergriffen in Griechenland vom 19.02.2008; Schreiben der griechischen Asylbehörde vom 11.07.2008 zum Umgang mit UMF und allgemeinen Fragen; BBC News, 22.04.2008, Greece challenges asylum critics; USDOS, Human Rights Report Greece, März 2008; BAMF, Dienstreisebericht Griechenland vom 03.12.2008). Auch Vertreter griechischer Nicht-Regierungs-Organisationen behaupten nicht ein völliges Fehlen eines geordneten Asylwesens in GRIECHENLAND. Der Asylgerichtshof sieht sich auf Basis dieser vorliegenden Informationen nun nach eingehender Erwägung nicht veranlasst, davon auszugehen, dass griechische Staatsorgane diesbezüglich systematisch unwahre Angaben machen würden, um etwa zu verschleiern, dass sie eine gezielte Strategie hätten, Asylwerber ohne rechtsstaatliches Verfahren aus GRIECHENLAND abzuschieben. Derartiges Staatsorganen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu unterstellen, erscheint auf Basis der Faktenlage zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Schließlich ist festzuhalten, dass die eingangs zitierten inländischen und ausländischen Gerichtsentscheidungen, welche Überstellungen nach GRIECHENLAND als zuständigem Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO für zulässig erklärt hatten.

 

Der Asylgerichtshof verkennt dabei (in völligem Einklang mit der zitierten Entscheidung des EGMR) nicht, dass die Lage in GRIECHENLAND für Asylwerber, jedenfalls in rechtspolitischer Hinsicht, Bedenken aufwerfen kann und daher in Verfahren nach der Dublin II-VO im Bezug auf mögliche unzulässige Beeinträchtigungen der Rechte von Asylwerbern eine sehr genaue Prüfung stattzufinden hat.

 

Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu GRIECHENLAND ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß § 41 Abs 3 AsylG) aufgetragen worden sind (vgl. etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, Zahl S13 403.494-1/2008/2E).

 

2.1.2.2. Zugang zum griechischen Asylverfahren

 

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass ein faktischer Zugang zum Asylverfahren in GRIECHENLAND für Rücküberstellte nach der Dublin II-VO im Regelfall gegeben ist. Im vorliegenden Fall hat die griechische Behörde ausdrücklich schriftlich bestätigt, dass eine Erstasylantragstellung in Griechenland möglich ist.

 

In Zusammenschau mit der Zurückziehung der Klage der Europäischen Kommission gegen GRIECHENLAND vor dem Europäischen Gerichtshof (wegen der seinerzeitigen Unterbrechungspraxis) folgt für den Asylgerichtshof, dass auch in Fällen, in denen in GRIECHENLAND bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, der Zugang weiterhin im Allgemeinen gewährleistet ist. Freilich ist auch diese mögliche Problematik zur Zeit dadurch entschärft, dass nicht objektiviert ist, dass GRIECHENLAND tatsächlich (nach Gemeinschaftsrecht und Menschenrechten unzulässige) Abschiebungen in Herkunftsstaaten von Asylwerbern wie Iran, Irak oder Afghanistan durchführt. Aus keinen Berichten gehen nachvollziehbare Fälle hervor, in welchen AsylwerberInnen nach erfolgter Einreise nach GRIECHENLAND (im Zuge einer Überstellung aus einem anderen Staat der Europäischen Union) tatsächlich ohne Zugang zum Asylverfahren oder im Anschluss an ein qualifiziert mangelhaftes Asylverfahren in Herkunftsstaaten wie Afghanistan, Irak oder Iran abgeschoben worden wären.

 

Zur Frage, ob GRIECHENLAND im Bezug auf bestimmte Asylwerber oder allgemein unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertritt und ob die Gefahr einer Non-Refoulementverletzung besteht, kommt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass solche unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen, die im gegenständlichen Zusammenhang rechtlich zwingend aufzugreifen wären, nicht bestehen und jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt die Gefahr einer solchen Nonrefoulementverletzung zu verneinen ist.

 

Dazu wird insbesondere auf die umfangreichen Ausführungen des Asylgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 16.01. 2009. Zl. 402.025-1/2008/13E verwiesen, wo zur Kritik am griechischen Asylwesen unter anderem folgendes festgestellt wurde:

 

"Zunächst ist die Sichtweise des Bundesasylamtes verkürzt, wonach die Anerkennungsquote generell ohne jegliche Relevanz ist, da klar ist, dass bei einer außergewöhnlich niedrigen Anerkennungsquote Schlüsse im Hinblick auf das Vorliegen rechtlich unzumutbarer rechtlicher Sonderpositionen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gezogen werden könnten. Gegenständlich ist aber zu bemerken, dass aktuell nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass in Griechenland überhaupt keine Anerkennungen von Asylwerbern erfolgen (so spricht Beilage B, S. 101, FN 177 von 138 Asylanerkennungen in 2007). Es ist auch schlüssig anzunehmen, dass mit der nunmehr erfolgten Aufwertung der zweiten Instanz und den sonstigen Änderungen des griechischen Asylwesens, auf die auch UNHCR Nürnberg in seinem Schreiben vom Dezember 2008 Bezug nimmt (siehe Seiten 10 und 11 der Verhandlungsschrift vom 09.01.2009), die Anerkennungsquote zukünftig steigen wird. Das Argument (siehe Aussagen griechischer Behördenvertreter in Beilage L zur Verhandlungsschrift vom 09.01.2009), wonach der Großteil der Asylwerber in Griechenland aus Bangladesch und Pakistan (wobei bei diesen Herkunftsländern ein hoher Anteil von Asylwerbern aus asylfremden Motiven vorläge) stammen, bzw. ihre wahre Identität, weil sie nicht in Griechenland bleiben wollen und sonst eine erleichterte Abschiebung in ihre Herkunftsstaaten fürchteten, verschleiern, mag ebenso eine teilweise Erklärung für die geringen Anerkennungsquoten sein. Im Ergebnis geht der Asylgerichtshof also davon aus, dass in dem nun implementierten drei-instanzlichen Asylverfahren (siehe Auskunft des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008) jedenfalls im Ergebnis (nach gemeinschaftsrechtlichen und internationalen Standards) rechtskonforme Entscheidungen getroffen werden können. Diese Einschätzung des Asylgerichtshofes findet seine Bestätigung durch die auf der letzten Seite der Beilage L wiedergegebene Aussage von Vertretern des griechischen Flüchtlingsrates, wonach dessen Erfolgsquote in der dritten Instanz "sehr hoch" sei.

 

Unbestritten bleibt andererseits, dass das griechische Asylverfahren inhaltlich dennoch in vielen Bereichen mangelhaft bleibt und dass die Nachhaltigkeit von Änderungen (rechtspolitisch gesehen) noch abzuwarten ist, worauf UNHCR Deutschland, Zweigstelle Nürnberg im Dezember 2008 ja auch ausdrücklich hinweist. Ob daraus in irgendeinem individuellen Fall aber der Schluss gezogen werden kann, dass aus diesem Grund die Überstellung nach Griechenland als zuständigen Mitgliedstaat für unzulässig zu erklären ist, kann nun zum einen bereits unter Hinweis auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seiner zitierten Entscheidung vom 02.12.2008 verneint werden, da der EGMR darin zu Recht darauf hinweist (siehe insbesondere Seiten 17 bis 19 dieser Entscheidung), dass, sollte tatsächlich in Griechenland nach Überstellung ein mangelhaftes Asylverfahren geführt werden und eine Abschiebung dann von Griechenland in einen problematischen Herkunftsstaat bevorstehen, der Betroffene aus Griechenland sich wiederum an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden wird können.

 

Hiezu kommt zum anderen aber im gegenständlichen Zusammenhang ebenso wichtig, dass aus keiner der in das Verfahren eingeführten Berichte nachvollziehbare Fälle hervorgehen, in welchen AsylwerberInnen nach erfolgter Einreise nach Griechenland (im Zuge einer Überstellung aus einem anderen Staat der Europäischen Union) tatsächlich ohne Zugang zum Asylverfahren oder im Anschluss an ein qualifiziert mangelhaftes Asylverfahren in Herkunftsstaaten wie Afghanistan, Irak oder Iran abgeschoben worden wären. Der vage (und offenbar nicht belegbare) Hinweis in der Auskunft des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 vermag eine entsprechende substantiierte Behauptung nicht zu ersetzen und geht der Asylgerichtshof davon aus, dass in einem demokratischen Land wie Griechenland mit einer freien Medienberichterstattung entsprechende Informationen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit sogleich bekannt geworden wären. Der Asylgerichtshof nimmt somit zum Entscheidungszeitpunkt ebenso wie der englische Court of Appeal und jüngst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (wie oben zitiert) begründet an, dass die Gefahr einer Nonrefoulementverletzung jedenfalls nicht besteht, da Griechenland zur Zeit effektiv keine Abschiebungen in wichtige Herkunftsstaaten von Asylwerber, namentlich Iran, Irak, Somalia und Afghanistan durchführt. Es bestehen auch keine Hinweise, wonach sich die griechische Verwaltungspraxis diesbezüglich in Kürze ändern würde. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass entsprechende Änderungen - gemäß der Versicherung des Vertreters des Bundesasylamtes in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 09.01.2009 - auch sofort (gerichts-)öffentlich gemacht würden."

 

2.1.2.3. Versorgungslage in GRIECHENLAND

 

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen nicht vorliegt. Aus Berichten (so zum Beispiel BMAF, Dienstreisebericht einer deutschen Delegation vom 03.12.2008) geht hervor, dass Anstrengungen unternommen werden, um Unterkünfte zu finden; daraus schließt der Asylgerichtshof, dass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Art. 3 EMRK nicht vorliegt. Im Bezug auf Überstellte nach der Dublin II-VO ist auf die Äußerung eines Mitarbeiters des griechischen Flüchtlingsrates zu verweisen, wonach Wohnprobleme für nach der Dublin II-VO Überstellte in der Regel nicht gelten. Es gibt eine nicht unerhebliche Zahl von Unterbringungsmöglichkeiten - unbeschadet der bestehenden Probleme. Hier ist auch ausgeführt, dass die Warteliste für Familien ungefähr 2 Monate beträgt, was zumindest einen zeitlich abgegrenzten Zeitraum beinhaltet. Mit dieser rechtlichen Einschätzung stellt der Asylgerichtshof keinesfalls die bestehenden Unterbringungsprobleme in Abrede, doch ergibt sich bei einer Gesamtschau der Eindruck, dass die griechischen Behörden und die griechischen Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe zu schaffen die Absicht haben und dies in einer nennenswerten Anzahl von Fällen auch gelingt.

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich im Falle des Beschwerdeführers um einen jungen, gesunden Erwachsenen und nicht um eine besonders vulnerable Person handelt, der die ungewisse Versorgungs- und Unterbringungslage aufgrund ihrer Vulnerabilität unzumutbar wäre.

 

2.1.2.4. Übergriffe durch die griechische Polizei

 

Der Asylgerichtshof geht nicht davon aus, dass die griechische Polizei systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführt, die den Schutzbereich des Art. 3 MRK berühren würden.

 

Wiederum verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass entsprechende Fälle von Fehlverhalten griechischer Staatsorgane gegenüber AsylwerberInnen vorgekommen sind und dass diesbezüglich die griechischen Behörden Handlungsbedarf haben. Es ist aber festzustellen, dass Möglichkeiten bestehen, den Rechtsweg in solchen Fällen zu beschreiten (Auskunft des Greek Council of Refugees an Staatendokumentation zur Frage von Polizeiübergriffen in Griechenland (vom 19.02.2008)).

 

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Bei seiner Ersteinvernahme brachte lediglich vor, dass er nach seinem Aufgriff ca. acht Tage von der griechischen Polizei eingesperrt worden sei. Nach der Freilassung sei er aus GRICHENLAND ausgereist. Er habe in GRIECHELAND nicht um Asyl angesucht. Zu GRIECHENLAND könne er nichts angeben, da er in Haft gewesen sei. Er wolle nicht mehr nach GRIECHENLAND und er glaube auch nicht, dass sie ihn dort nehmen würden. Sein Freund habe ihm gesagt, dass er niemanden erzählen solle, dass er in GRIECHENLAND gewesen sei. Mit keinem Wort erwähnte der Beschwerdeführer, dass er von der griechischen Polizei im Zuge seiner Haft unmenschlich behandelt worden sei.

 

Bei der Einvernahme am 15.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich ausdrücklich die Gelegenheit eingeräumt, zu der geplanten Ausweisung nach Griechenland Stellung zu nehmen. Dabei gab er lediglich an, dass er nicht nach Griechenland zurückkehren wolle, da sie ihn nicht gut behandelt hätten und ihm keine Gelegenheit gegeben hätten über seine Probleme zu reden. Er habe eine Ausweisung erhalten, ohne dass ein Dolmetscher anwesend gewesen wäre. Konkretere Ausführungen über angebliche Übergriffe der griechischen Polizei wurden abermals nicht vorgebracht, obwohl der Beschwerdeführer dazu ausreichend Gelegenheit gehabt hätte.

 

Der Beschwerdeführer brachte erstmals in seiner Beschwerde konkrete Vorwürfe gegen die Vorgangsweise der griechischen Polizei und seine Unterbringung während seiner Haft in GRIECHENLAND vor. Unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit ist jedoch festzustellen, dass diese neuen Ausführungen an der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen. Auch wenn ein Fehlverhalten einzelner Organe in GRIECHENLAND nicht ausgeschlossen werden kann, besteht - wie bereits oben festgestellt - in solchen Fällen die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

 

Darüber haben sich nun die konkreten Umstände im Vergleich zum seinem ersten Aufenthalt in GRICHENLAND geändert. Während der Beschwerdeführer zunächst keinen Asylantrag in GRIECHENLAND gestellt hatte liegt nunmehr eine ausdrückliche Zustimmung GRIECHENLANDS zur Aufnahme des Beschwerdeführers nach der Dublin II-VO vor. In diesem Zusammenhang ist auf die unter Punkt 2.1.2.3. getroffenen Feststellungen zur Versorgungslage in GRIECHENLAND für Dublin-Rückkehrer zu verweisen. Darüber hinaus hat GRIECHENLAND in seiner Zustimmung ausdrücklich zugesichert, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, einen Asylantrag in GRICHENLAND zu stellen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rücküberstellung nach GRICHENLAND in Gefahr ist, neuerlich von der Polizei eingesperrt zu werden.

 

Es kann daher aus auch den neuen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift keine konkrete Gefahr abgeleitet werden, dass er im Falle seiner Rücküberstellung nach GRIECHENLAND in Gefahr wäre, entgegen der Bestimmung des Art. 3 EMRK behandelt zu werden.

 

2.1.2.5. Medizinische Krankheitszustände

 

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach GRIECHENLAND nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung sehr schwerer Krankheiten eine Existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.

 

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

 

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

 

Im konkreten Fall gibt es weder Hinweise auf eine Krankheit des Beschwerdeführers, die unter den oben dargestellten Voraussetzungen seine Überstellung nach GRIECHENLAND entgegenstehen würde, noch wurde entsprechendes vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt oder in der Beschwerde vorgebracht.

 

Der Asylgerichtshof geht daher zu Recht davon aus, dass einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach GRIECHENLAND nichts entgegensteht und somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO vorliegt.

 

2.1.3. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war somit bei Übernahme der Beweisergebnisse und der rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die von der belangten Behörde irrtümlich festgestellte Zuständigkeit SPANIENS entsprechend berichtigt wird.

 

2.2. Spruchpunkt II:

 

Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen ist dazu auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.2. zu verweisen. Schließlich sind auch im Beschwerdeverfahren keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

 

2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, Intensität, real risk, Rechtsschutzstandard
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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