TE Vwgh Beschluss 2001/3/15 2001/16/0144

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs5 idF 1998/I/158;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der D-G.m.b.H. in W, vertreten durch SRT-Hennig & Mühl, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs- OHG in Wien VI, Linke Wienzeile 4/1/3, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 21. November 2000, Zl. MD-VfR-TP29/2000, betreffend Getränkesteuer für Jänner 1995 bis August 1998, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach den Angaben in der Beschwerde wurde mit dem angefochtenen (dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegten) Berufungsbescheid für den im Betreff genannten Zeitraum die Getränkesteuer vorgeschrieben und der Antrag auf Rückzahlung gemäß § 185 Abs. 3 WAO abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nach den Beschwerdeangaben am 12. Jänner 2001 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete daher am Freitag, dem 23. Februar 2001.

Die Beschwerdeschrift wurde zunächst per Fax übermittelt, wobei auf dem Fax das Absendedatum 23. Februar 2001 19.24 Uhr aufscheint; weiters ist ein Aufdruck des Faxgerätes des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden, wonach die Beschwerde am 23. Februar um 19.38 Uhr empfangen wurde. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes hat den Eingang mit Montag, dem 26. Februar 2001 dokumentiert.

Die Beschwerde ist verspätet.

Der gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwendende § 13 Abs. 5 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 lautet:

"Zur Entgegennahme mündlicher oder telefonischer Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden verpflichtet. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen. Mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, gelten erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr eingelangt."

Laut Präsidialverfügung vom 3. März 1986, an der Amtstafel angeschlagen am 4. März 1986, ist im Verwaltungsgerichtshof die Einlaufstelle Montag bis Freitag, ausgenommen die gesetzlichen Feiertage, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr geöffnet. Die mit Telefax beim Verwaltungsgerichtshof am 23. Februar 2001 nach den Amtsstunden eingebrachte Beschwerde gilt daher erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden am 26. Februar 2001 als beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt und war somit verspätet. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass eine weitere Ausfertigung der Beschwerde am 28. Februar 2001 persönlich in der Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes überreicht wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluss vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/03/0200, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur mit der durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 geänderten Fassung des § 13 Abs. 5 AVG auseinander gesetzt und ausführlich begründet, warum er der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26. Juni 2000, B 460/00) nicht folgt und auch die Sonderbestimmung des § 33 AVG im hier gleichfalls gegebenen Zusammenhang nicht für anwendbar erachtet. Auf den hg. Beschluss vom 11. Oktober 2000 wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, auf die weiteren Mängel des Beschwerdeschriftsatzes einzugehen. Vielmehr war die Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 15. März 2001

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160144.X00

Im RIS seit

25.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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