RS VwGH Erkenntnis 2009/02/27 2008/02/0377

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Veröffentlicht am 27.02.2009
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Rechtssatz

Das Gesetz räumt dem zur Alkoholuntersuchung Aufgeforderten kein Recht ein, die Untersuchung mit dem Hinweis zu verweigern, es sei kein Atemalkoholmessgerät an Ort und Stelle (Hinweis E 15. September 1999, 95/03/0232). Damit ist aber auch klargestellt, dass eine Aufforderung zur Atemluftalkoholuntersuchung unabhängig davon ergehen darf, ob sich ein Atemalkoholmessgerät zum Zeitpunkt der Aufforderung vor Ort befindet oder erst ein Polizeifahrzeug mit Alkomat zum Anhalteort beordert werden muss, um die Messung durchzuführen.

Schlagworte
Alkotest Voraussetzung Alkotest Verweigerung
Im RIS seit
26.03.2009
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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