TE AsylGH Erkenntnis 2009/03/11 C3 318700-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2009
beobachten
merken
Spruch

C3 318.700-1/2008/2E

 

Im Namen der Republik

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des -XX-, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2008, FZ: 07 04.808-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 abgewiesen

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 25.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er an:

"Meine Eltern gehörten der Falun Gong an, weil sie schwer krank waren. Sie übten Falun Gong aus, jedoch ist dies in China verboten. Ich hatte auch eine Krankheit, und übte ebenfalls diese Technik aus. 1999 wurde jedoch von der Regierung diese Vereinigung verboten, meine Eltern und auch ich, sowie 100 000 andere Menschen übten diese Technik aber weiter aus, da sie helfen konnte. Meine Eltern starben aber schließlich und ich wurde als Teilnehmer dieser Technik von der Behörde ständig misshandelt. Ich hatte in China keine Chance mehr als Mitglied der Falun Gong weiterzuleben. Ich verkaufte mein Haus und borgte mir auch viel Geld aus, um die Reise nach Europa zu bezahlen. Falun Gong ist in China verboten und wird von der Polizei hart bestraft. Man hat in China dadurch keine Lebenshoffnung."

Befragt, was er im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Wenn ich wieder zurück müsste, müsste ich das Geld, welches ich mir ausgeborgt habe, sofort zurück bezahlen. Ich habe es aber nicht." Zudem würde ihn die Polizei sofort verhaften.

 

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 31.05.2007 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Beginn der Einvernahme unter anderem an, sein Vater sei am -XX- verstorben, seine Mutter am -XX-. Von 1984 bis 1990 habe er die Grundschule besucht, von 1990 bis 1993 sei er in einer Allgemeinbildenden Höheren Schule gewesen. Von 2003 bis 2007 habe er als Koch gearbeitet. Befragt zu seiner Ausreise gab der Beschwerdeführer an, die Reise habe 12.500,-- EUR gekostet, das Geld habe er aus dem Verkauf seines Hauses. Über Nachfrage, ob er jemals im Gefängnis gewesen sei, erklärte er: "Ja, wegen der Ausübung von Falun Gong. Es war eine Inhaftierung bei der Polizei. Ich war für zwei Tage angehalten." Bezüglich seiner Asylgründe brachte der Beschwerdeführer vor, seinen Eltern sei es gesundheitlich nicht gut gegangen. Aus diesem Grund hätten sie begonnen Falun Gong zu praktizieren. Seitdem sei es ihnen besser gegangen. Daher sei auch der Beschwerdeführer im Jahr 1998 der Falun Gong Bewegung beigetreten. Die Polizei habe ihn jeden Tag aufgesucht und weiters habe er seine Arbeit und seine Freundin verloren. Im Jahre 2002 seien seine Eltern aufgrund der täglichen Polizeikontrollen verstorben. Der Beschwerdeführer habe sich ständig versteckt aufgehalten. Nachdem er das Begräbnis seiner Eltern organisiert habe, habe er sich an einen Schlepper gewandt, der seine Ausreise organisiert habe. Der Beschwerdeführer habe fünf Jahre gebraucht um die Ausreise mit dem Schlepper zu organisieren. Über Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, er sei nicht körperlich attackiert worden. Er sei täglich von der Polizei aufgesucht worden; bedroht oder misshandelt sei er nicht worden. Einmal habe ihn die Polizei festgenommen, das sei nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 2003 gewesen. Über nochmalige Nachfrage, ob er von der Polizei misshandelt worden sei, gab der Beschwerdeführer an: "Nein, sie wollten mich einfach von der Falun Gong Bewegung wegbringen." Er habe zu Hause Falun Gong praktiziert. Die Polizei habe davon erfahren, da ihn jemand aus dem Dorf angezeigt habe. Wer es gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Über mehrmalige Nachfrage, warum der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz verloren habe, erklärte er, weil ihn die Polizei täglich aufgesucht habe; weil seine Eltern verstorben seien und er seelisch nicht gesund gewesen sei; er sei gekündigt worden, weil er zu Hause Probleme gehabt habe. Sein Arbeitgeber habe gewusst, dass der Beschwerdeführer der Falun Gong Bewegung angehört habe, da er auch im Wohnheim für Arbeiter Falun Gong praktiziert habe und auch alle seine Kollegen Bescheid gewusst hätten. Über Nachfrage, warum er eine verbotene Bewegung öffentlich ausgeübt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Weil es gesund ist, warum soll ich es dann geheim machen. Es praktizieren viele Menschen bei uns. Außerdem wusste ich am Anfang nicht, dass die Folgen so schwerwiegend sind." Auf die Frage, was nun sein konkreter Ausreisegrund gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Um meine Schulden in der Heimat zurückzubezahlen. Weiters habe ich niemand mehr in der Heimat. Auch sucht die Polizei überall nach mir." Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von der Polizei eingesperrt zu werden. Weiters würden den Falun Gong Anhängern die inneren Organe entfernt werden, davon habe er gehört.

 

Am 13.03.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Befragt gab er an, er habe mit seinen Eltern gemeinsam in einem Eigentumshaus gelebt. Die Eltern seien aufgrund psychischer Belastungen seitens der Polizei gestorben. Sie seien gesundheitlich in einem sehr schlechten Zustand gewesen. Nach Wiederholung der Frage erklärte der Beschwerdeführer, die Eltern seien von der Polizei festgenommen, befragt und geschlagen worden; es seien zu schwere psychische Belastungen gewesen. Die Mutter sei auch ungefähr einen Monat im Volkskrankenhaus der Stadt -XX- gewesen; in welchem Jahr das gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr. Der Vater sei nicht im Spital gewesen. Das Begräbnis des Vaters habe am

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten